in: Verbraucher und Recht (VuR) 2006, S. 260
Rechtsanwalt Faustmann setzt sich in diesem Beitrag mit der Grundsatzfrage auseinander, ob aus rechtlichen und/oder tatsächlichen Erwägungen Bedarf für einen Schutz von Daten in Form eines eigenen Rechts besteht. Er weist einführend darauf hin, dass Daten in unserer IT geprägten Gesellschaft von solcher Relevanz sind, dass deren Schutz unabdingbar ist.
Auch wenn es damals noch nicht die großen Hackerangriffe gab, wie sie heute immer wieder Thema sind, verwies er darauf, wie z.B. durch Computerviren erhebliche Schäden entstehen. Er erkannte auf das Erfordernis von deliktischem Schutz über § 823 I BGB. Weitergehend führt er aus, dass schon nach geltendem Deliktsrecht die Veränderung oder Zerstörung von Daten in mehrfacher Hinsicht geschützt ist. Dies begründet er, indem er den Eingriff in den Datenbestand eines Betroffenen unter den Aspekten Eigentumsverletzung, Besitzstörung, Schutzgesetzverletzung und Verletzung eines sonstigen Rechts prüft. Anschließend wird von Rechtsanwalt Faustmann mit Blick auf den Wert der betroffenen Vermögensgüter ein eigenständiges Recht an dem in einem Datenträger verkörperten Datenbestand anzuerkennen, welches dann Grundlage von deliktischen Datenschutz sein könne. Aus den Rechtsfiguren des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs sowie der negativen Informationsfreiheit leitet er Grundlinien ab, die nach seiner Auffassung auch für die Annahme eines für die Informationsgesellschaft grundlegenden Rechts am Datenbestand sprechen.