in: MultiMedia und Recht (MMR) 2007, S. 743
Rechtsanwalt Faustmann beschäftigt sich in seiner Anmerkung mit dem Urteil des AG München vom 02.12.2005 (Az. 182 C 26144/05). Zu entscheiden war die Frage, ob bei der Vermittlung von Eintrittskarten im Wege des Fernabsatzes ein Widerrufsrecht besteht.
Der Kollege beurteilt die Entscheidung als höchst praxisrelevant für den Tickethandel und stellt ihr ein Urteil des AG Wernigerode gegenüber, dem ein fast identischer Sachverhalt zugrunde lag. Des Weiteren geht er auf die umstrittene Frage ein, ob der Ticketverkauf eine Dienstleistung darstellt und daher nach § 312b III Nr. 6 BGB zu beurteilen wäre. Er hob dabei hervor, dass in der oben genannten Entscheidung des AG München das Ticket gleich einer Ware an- und weiterverkauft wurde, weshalb das AG sowohl die Vermittlung als auch den Weiterverkauf der Dienstleistung zuordnete und § 312 BGB analog anwendete. Unser Kollege steht jedoch der Auffassung des AG Wernigerode näher, nach der § 312 III Nr. 6 BGB nur den Veranstalter schützt. Letztlich gelangte er jedoch zum Ergebnis, dass sich die beiden Entscheidungen aufgrund im Detail anders gelagerter Sachverhalte nicht zwingend widersprechen.
Zusammenfassend hält er die Annahme eines Widerrufsrechts in vorliegender Sachverhaltskonstellation für sachgerechter.
Eine höchstrichterliche Klärung steht hier auch heute noch weiter aus.