in: Verbraucher und Recht (VuR) 2006, S. 446
Rechtsanwalt Faustmann kommentiert kritisch ein Urteil des LG Münster vom 02.08.2006, Az. 24 O 96/06, dass mit der dogmatisch und für die Praxis sehr relevanten Frage befasst war, welchen gesetzestechnischen Rang die BGB-InfoV in der Normenhierarchie – insbesondere im Hinblick auf § 355 BGB und § 312d Abs. 2 BGB – einnahm.
Nachdem er in die Problemstellung einführt, gibt er eine kurze Übersicht über einige zu dem angesprochenen Problemkreis vertretene Ansichten und deren praktische Auswirkung. Letztlich spitzt sich die Rechtsfrage auf das Problem zu, ob bei Verwendung des gesetzlichen Belehrungsmusters diese Belehrung rechtlich ausreichend ist. Die herrschende Meinung nahm dies seinerzeit noch an, unser Kollege widerspricht dem in aller Deutlichkeit.
Schließlich befasste er sich mit den haftungsrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Konsequenzen der Verwendung einer fehlerhaften Musterbelehrung.
Im Ergebnis zeigten die in den kommenden Monaten und Jahren nachfolgenden Entscheidungen, dass die Unternehmer die den Vertretern der Gegenansicht von Rechtsanwalt Faustmann folgten, im Ergebnis schlecht beraten waren und ihre Belehrungen vor Gericht nie mehr Bestand haben sollten.