Keine außerordentliche Kündigung von Dauerschuldverhältnissen bei Umzug – ein Pyrrhussieg für den Verbraucherschutz

in: Zeitschrift für das gesamte Schuldrecht (ZGS) 2008, S. 334

In diesem Aufsatz erörtert Rechtsanwalt Faustmann die rechtlichen Grenzen von AGB zur Frage der außerordentlichen Kündigung von Dauerschuldverhältnissen. Er verweist dabei u.a. auf eine Entscheidung des LG München I (Urteil vom 14.02.2008, Az. 12 O 19670/07).

Unser Kollege erläutert zunächst ausführlich diese…

In diesem Aufsatz erörtert Rechtsanwalt Faustmann die rechtlichen Grenzen von AGB zur Frage der außerordentlichen Kündigung von Dauerschuldverhältnissen. Er verweist dabei u.a. auf eine Entscheidung des LG München I (Urteil vom 14.02.2008, Az. 12 O 19670/07).

Unser Kollege erläutert zunächst ausführlich diese Entscheidung, in der es um die Frage ging, ob ein Kunde bei einem Vertrag über Telekommunikationsdienstleistungen wegen eines Umzugs von seiner Leistungsverpflichtung befreit wird. Gemäß der AGB sollte dies gerade nicht möglich sein. Gegen die Zulässigkeit dieser Klausel war ein Verbraucherverband gerichtlich vorgegangen. Dabei war der Verband wegen einer zu weitreichenden Formulierung zwar grundsätzlich erfolgreich, jedoch wies das Gericht auch darauf hin, dass ein Umzug grundsätzlich kein Kündigungsrecht gewähre. Nach Erläuterung der Rechtslage und den Konsequenzen der Münchner Entscheidung für die Praxis schließt Rechtsanwalt Faustmann mit seinem Fazit, dass der von dem Verbraucherverband erstrittene Sieg rechtspolitisch letztlich eine klare Niederlage für die Verbraucher darstellt, denn die erfolgreich abgemahnte Klausel habe in der Geschäftspraxis keine große Bedeutung. Demgegenüber sei jedoch der Versuch gescheitert, den Umzug als außerordentlichen Kündigungsgrund zu etablieren. Relevant ist dies natürlich nicht nur für den Bereich der Telekommunikation, sondern z.B. auch für die Fitnessbranche, denn hiernach können Verträge mit Fitnessstudios wegen Umzugs gerade nicht gekündigt werden.