(Stand 26.03.2026)
Die Problemstellung zum 4. Senat ist hier derzeit wie folgt aufgebaut:
A. Derzeitig maßgebliche Entwicklungen
…s.u.
B. Positionierung der Dienstaufsicht des OLG Düsseldorf (Schreiben vom 25.03.2026)
…s.u.
C. Materiell-rechtliches Scheitern des 4. Senats
…s.u.
D. Prozessrechtliches Scheitern des 4. Senats
…(folgt alsbald)
E. Schlussbemerkung
…s.u.
Dazu nun nachstehend im Einzelnen.
A. Derzeit maßgebliche Entwicklungen
Wie der Konflikt des Seiteninhabers zeigt, heißt die Begrifflichkeit „Spezialzuständigkeit“ bei einem OLG-Senat keineswegs, dass dort richterlich ein eingearbeiter Spezialist tätig ist. So ist in Bezug auf den Vorsitzenden Dr. Weishaupt des 4. Senats (Versicherungsrecht) Tatsache, dass dieser jahrelang an das Justizministerium abgeordnet war, endend wohl Ende 2011. Am OLG war er in einem Strafsenat und dann von 2017 – 2023 im 10. Senat des OLG Düsseldorf tätig (zuständig für Beschwerden gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse und bestimmte sonstige Kostensachen, sowie Streitigkeiten zu Miet-, Pacht- und Dienstverträgen), sowie auch im 11. Senat. Letzteres ist hier relevant, weil dieser Senat auch für Richterablehnungen zuständig ist, mithin Dr. Weishaupt also auch mit diesen Normen vertraut sein muss. Promoviert hat er zum römischen Recht („Die lex Voconia“).
In Bezug auf seinen jetzigen Tätigkeitsschwerpunkt zum Versicherungsrecht ist die logische und insoweit nicht mal vorwerfbare Folge das Fehlen ggf. von sogar rudimentären Vorkenntnissen. Eine belastbare Expertise kann deshalb erst nach vielen Jahren aufgebaut sein. Das ist gerade bei OLG-Senaten besonders problematisch, weil die in der Regel die letzte Instanz in Berufungsachen sind, sowie gerade in anspruchsvollen Streitlagen zumindest auf einer Parteiseite anwaltlich eigentlich immer Spezialisten beteiligt sind.
Für eine Partei wie den Seiteninhaber kann sich das schnell zu einer existenziellen Katastrophe entwickeln, nämlich dann, wenn dies auf Konfliktführungen von Anwälten trifft, die diese strukturelle gerichtliche Unterlegenheit nicht nur ausnutzen, sondern durch gezielten Falschvortrag rechtlich wie tatsächlich ggf. noch fördern.
Auch für künftige Verfahren am „Commercial Court“ des OLG Düsseldorf ist das zu Verfahren in dem Senat unter Dr. Weishaupt ein unkalkulierbares Risiko. Wie die Beschlusslage zum Unterzeichner dokumentiert, kennt der 4. Senat gravierende Kardinalpflichten nicht und weiß auch nicht in D&O-Zusammenhängen zu denken.
Es ist ersichtlich dem Vorstehenden geschuldet, dass sich aus der eigentlichen Sachauseinandersetzung auf Parteiebene inzwischen auch zur richterlichen Befassung insbesondere durch den 4. Senat des OLG Düsseldorf (Versicherungsrechtssenat) sowie Dr. Weishaupt persönlich Fehlbefassungen ergeben, die schon am 01.03.2026 Anlass zu einem „offenen Brief“ des Seiteninhabers an den Justizminister des Landes NRW (Dr. Limbach) waren.
Inhaltlich geht es mit dem vorstehenden Brief um ebenso gravierende wie nicht mehr hinnehmbare Abläufe mit dem 4. Senat des OLG Düsseldorf. Die Dienstaufsicht des OLG ist dazu seit Juni 2025 in Kenntnis. Auch ihrerseits wurde aber mehrfach verweigert, einzuschreiten, so dass dazu nunmehr auch eine Dienstaufsichtsbeschwerde zur Dienstaufsicht des OLG selbst (an das Justizministerium des Landes NRW, Justizminister Dr. Limbach) eingereicht wurde. In deren Nachgang wurde der hier hinterlegte Brief verfasst.
Inzwischen ist dazu auch ein verwaltungsgerichtliches Verfahren veranlasst.
Auslöser zum jetzigen Vorgehen war, wie der OLG-Vorsitzende Dr. Weishaupt den Inhaber wohl im April 2025 (undatiert) bei dessen Betreuungsgericht anzeigte, dass man bei diesem zum Unterzeichner ein Verfahren einleiten möge, um dessen Betreuungsbedürftigkeit im Sinne des § 1814 BGB zu prüfen. Ohne dies parallel in den Verfahren oder wenigstens informell an den Unterzeichner mitzuteilen, stellte Dr. Weishaupt zu einem zugelassenen Anwalt also dessen Geschäftsfähigkeit infrage.
Gesetzlich vorgesehen sind solche Anzeigen zu Personen, die dement sind, nach Unfällen schwerste Schäden haben oder zu denen insoweit relevante Geisteskrankheiten ärztlich attestiert sind. Dass solches zum Seiteninhaber jeweils nicht vorliegt, geschweige denn von Dr. Weishaupt auch nur andeutungsweise mit Substanz an das Betreuungsgericht mitgeteilt worden wäre, ist selbsterklärend. Der Seiteninhaber ist Jahrgang 1978.
Das Vorgehen von Dr. Weishaupt / seinem Senat erweist sich auch nach Rückfragen bei verschiedenen Rechtsanwaltskammern als ein richterliches Handeln, zu dem keinerlei Referenz bekannt ist, dass so etwas schon mal passiert wäre.
Der 4. Senat oder Dr. Weishaupt hatten den Unterzeichner im Vorfeld zu alledem auch nicht angehört oder Hinweise in den Verfahren erteilt, zu dem, was Dr. Weishaupt dann beim Betreuungsgericht anschwärzte. Dr. Weishaupt veranlasste all das zudem auf seinem eigenen Privatbriefkopf in der „ich-Form“ als Anzeigender. Es war folglich kein gerichtliches Handeln, das da erkennbar gewesen wäre.
Inhaltlich behauptete Dr. Weishaupt die wildesten Spekulationen, unterstellte sogar Amokgefahr und Verhalten, das potenziell strafbar sein könne, sowie das fortlaufend erfolge. Aber er und sein Senat verweigern dem Unterzeichner bis heute, auch nur konkret mitzuteilen, auf welche konkreten Handlungen dabei richterlich Bezug genommen wird.
Das Betreuungsgericht AG Langenfeld wies diese Anzeige seinerzeit postwendend zurück, was der Unterzeichner aber ebenso nur zufällig im Nachhinein erfuhr. Der sozialpsychiatrische Dienst des Kreises Mettmann ordnete das Vorgehen von Dr. Weishaupt mit den Worten ein, dass es solches „aus den Lehren des Dritten Reiches“ nicht geben dürfe.
Aber auch solche klare Ablehnung und Kritik fachkundiger Stelle führte nicht zum Erfolg von Ablehnungen gegen Dr. Weishaupt. Im Gegenteil: Die diese Ablehnungen prüfenden Richter (zuletzt auch Vertreterrichter in Person des Vorsitzenden Fuchs, Dr. Scholz und Naumann-Künzel) werteten das Handeln von Dr. Weishaupt als angemessenes Vorgehen.
So eine kapitale Fehleinordnung dann auch durch die genanten Vertreterrichter darf dabei nicht als geschichtsvergessen missverstehen, sondern ist nur Ausdruck davon, wie sich am OLG Düsseldorf zum Seiteninhaber richterlich gar nicht mehr damit auseinandergesetzt wird, was denn da wirklich passiert. Es geht in Ersetzung von Sachbefassung und Argumentation nur noch darum, „mit aller Gewalt“ aus Korpsgeist und Vertrauen auf Kollegen einen lästigen Rechtsbehelf zu brechen, gleich wie berechtigt dieser objektiv auch ist. Der Fall des Seiteninhabers steht damit stellvertretend dafür, wie Willkür gerade aus solchem Richterdenken erwächst, das sich nur noch aus seinem Selbstverständnis definiert, anstatt kritikoffen zu bleiben, wie es jede Fehlerkultur voraussetzt.
Weil es infolge dessen auch über die Ablehnungen nun nicht zu einer Klärung und Ausräumung dessen kam, was Dr. Weishaupt objektiv sinnfrei an das Betreuungsgericht geschrieben hatte, war die erste erhebliche Prozessleitung des 4. Senats seit der Anzeige an das Betreuungsgericht dann im Jahre 2026 nun die, dass die Richter des 4. Senats Dr. Weishaupt, Dr. Hause und Barking ein psychiatrisches Gutachten zum Seiteninhaber anordneten. Das geschah weitestetgehend unter Wiederholung der abwegigen Unterstellungen, wie sie schon im April 2025 erfolgt waren.
Der an den Justizminister formulierte obig abrufbare Brief dient daher auch als warnendes Signal an Anwälte und künftige Parteien mit Senatsbefassungen unter Teilhabe von jedenfalls Dr. Weishaupt. Man muss sich darüber bewusst sein, was einem als Anwalt oder als Partei am OLG Düsseldorf passieren kann, jedenfalls vor dem 4. Senat, wenn man diesen kritisch mit seit Jahrzehnten unstreitiger BGH-Rechtsprechung oder Kardinalpflichten von VR (Versicherungsunternehmen) konfrontiert.
Insoweit mag man auch zur Kenntnis nehmen, dass der zu alledem primär handelnde Senatsvorsitzende Dr. Weishaupt nicht nur dem Spezialsenat für Versicherungsrecht und in dieser Funktion für Haftungs-, Versicherungsrechts- und D&O-Fragen auch dem Commercial Court am OLG Düsseldorf vorsitzt, sondern jedenfalls bis Juni 2017 noch Mitglied im 6. Strafsenat des OLG Düsseldorf war.
Konkret bedeutet das, dass es also keineswegs als unüberlegter Schnellschuss einzuordnen ist, wenn Dr. Weishaupt erst im April 2025 und mit seinem Senat im Wege des copy&paste auch mit Beweisbeschluss vom 20.01.2026 meinte, den Unterzeichner ausgerechnet Straftaten bezichtigen zu müssen.
Einer dieser explizit als „Straftat“ bewerteten Handlungen soll dabei sein, dass der Unterzeichner den Senat mit der Androhung von einer Veröffentlichung (wie jetzt hier erfolgt) angeblich nötigt. Sowohl Dr. Weishaupt im April 2025 als auch seinem 4. Senat jetzt im Beweisbeschluss vom 20.01.2026 gab das wortwörtlich Anlass zu der feststellenden Begründung (Hervorhebung nachstehend durch Dr. Weishaupt selbst..):
„Überdies hat er den Senat zu nötigen versucht, seine Sachen bevorzugt zu bearbeiten, und droht damit, an die Öffentlichkeit zu gehen oder Strafanzeige zu erstatten – dies offensichtlich zudem mit einer Falschdarstellung des Verfahrensganges, da der tatsächliche Verfahrensgang in keiner Weise geeignet ist, den Senat zu diskreditieren.“
Es ist mit einem rechtsstaatlichen Denken per se nicht vereinbar, wenn Richter den Hinweis einer Partei auf veröffentlichungsbedürftige Kritik schon nur in Verfahren im Wege von Prozessleitung ihrerseits zur Einschüchterung verwenden, dass dies eine Straftat sein könne, die deshalb zu unterlassen sei.
Jeder Richter, der so vorgeht, insbesondere wenn es zuvor keinerlei Veröffentlichungen gegeben hat, die irgendwie fragwürdig sein könnten, muss parteiseits sofort als befangen abgelehnt werden, weil eben nicht eine solche Veröffentlichung ein Problem ist, sondern solches richterliches Handeln Befangeheit beweist. Ferner ist eben gerade dieses Richterhandeln selbst als Nötigung zu prüfen. In jedem Fall ist es aber eine Form der Einschüchterung, die beweist, dass dieser Richter zu Kritik nicht mehr annahme- und befassungswillig ist, sondern für ihn zu dieser Partei vorverurteilend ein Urteil selbst schon zu Einordnungen feststeht, die der Richter noch nicht mal kennt. Im Fall des Seiteninhabers gilt das also unmittelbar für den gesamten 4. Senat. Und auch dazu kann man es nicht fassen, Dr. Weishaupt und sein Senat (auch mit Beweisbeschluss formuliert) ernstlich auch schon meinen, zu wissen, dass der Unterzeichner falsch veröffentlichen werde, denn dort hieß es dazu, s.o.:
„dies offensichtlich zudem mit einer Falschdarstellung des Verfahrensganges, da der tatsächliche Verfahrensgang in keiner Weise geeignet ist, den Senat zu diskreditieren.„
Nun ja, dieser Selbstsicht von erst nur Dr. Weishaupt in 2025 und dann seinem Senat in 2026 mit Beweisbeschluss, dem sich auch der vierte Senatsrichter Dr. Ludwig in anderen Sachen anschloss, muss man nun nur gegenüberstellen,
- dass Dr. Weishaupt den Seiteninhaber in Stasi-Methodik beim Betreuungsgericht und teils unter gravierenden Falschdarstellungen dies verheimlichend denunzierte,
- sowie der sozialpsychiatrische Dienst des Kreises Mettmann dazu der Auffassung ist, dass es solches Verhalten wie zum Unterzeichner aus den „Lehren des Dritten Reiches“ nicht mehr geben dürfe.
Spätestens an dieser Stelle müsste sich eine Dienstaufsicht Gedanken machen, ob hier nicht ernsthaft zu prüfen ist, ob Richter die in solcher Gesinnung prozessleiten, denn an sich noch ernstlich geeignet sind, ihr Amt auszuüben, also von der Befangenheitslage im Einzelfall ganz ab.
Damit auch ein fachlich nicht eingearbeiteter Leser hier zudem ein Bewusstsein dafür hat, das äußerungsrechtlich hinzunehmen ist, wenn in der Sache (dies zu gravierenden Dingen und ggf. auch nur deshalb hitzig) diskutiert wird, dazu siehe auch aktuell das BVerfG mit Beschluss vom 11.12.2025 – 1 BvR 986/25 und Beschluss vom 16.12.2025 – 1 BvR 581/24. Solche hitzige Diskussionlage steht in den Verfahren des Seiteninhabers aber nicht mal im Raum. Das Problem ist doch eher, dass der 4. Senat weder Prozessleitung noch sonstige inhaltliche Positionierung schafft, sowie seine Entscheidungen vor allem davon geprägt sind, dass sich dort rechtlich nicht begründete Wertungen finden, die aber mit BGH, Vertrag und Gesetz oder einfacher Logik ersichtlich kollidieren.
Dr. Weishaupt ist nun aber auch noch Vorsitzender zu einem Versicherungsrechtssenat. Das aber nun, was der 4. Senat zu angeblicher Geschäftsunfähigkeit und angeblichen Straftaten behauptet, sind zugleich Inhalte, die ein Anwalt als Pflichtmitteilung an seine eigene Berufshaftpflichtversicherung machen muss, um dieser gegenüber keine Obliegenheiten zu verletzen. Solche Obliegenheiten zu verletzen, ist „deckungsschädlich“. Es kann also bedeuten, dass ggf. deshalb dann kein oder nur noch ein eingeschränkter Versicherungsschutz besteht.
Zudem ist eine Konfliktlage mit solchen Unterstellungen auch bei Mandatsaufnahmen und laufende Mandaten aus standesrechtlichen Gründen ggf. mitzuteilen, damit Mandanten planen können, ob sie sich auf eine solche Vertretung einlassen wollen.
Aber trotz solcher Ausgangslage hat nun zu alledem gerade der Versicherungsrechtssenat und dies vor allem in Person seines Vorsitzenden denunzierend gegen den Seiteninhaber agiert. Dies blieb seitdem ohne jeden Tadel und wurde teils sogar durch zustimmende Wertungen in Ablehnungsgesuchen begleitet. Im Rahmen davon waren auch Vertreterrichter befasst, haben dazu inzwischen letztlich insgesamt acht OLG-Richter, sowie die Dienstaufsicht des OLG Düsseldorf ernstlich freizeichnend geprüft.
Nun liegt es aber noch schlimmer, weil der 4. Senat – anstatt seine Bedenken in einer Anhörung mitzuteilen und ggf. auch zu klären – nicht nur seit April 2025 verweigert, konkret zu benennen, was er da wie geschehen definiert, sondern diese rechtlich abseitigen Behauptungen in einem Beweisbeschluss vom 20.01.2026 ganz überwiegend im Wege eines „copy&paste“ übernommen hat, mit dem der 4. Senat nunmehr die psychiatrische Begutachtung des Seiteninhabers angeordnet hat.
Das ist umso willkürlicher, weil im Rahmen der jetzt angeordneten Begutachtung die dem Unterzeichner verweigerte Anhörung nach Gesetz zwingend erforderlich ist. Das ist hier auch eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung. Anstelle aller vgl. insoweit aus der Rechtsprechung des für Versicherungsrecht zuständigen BGH-Senats (BGH IV ZR 68/22, Urt. v. 20.03.2024, Rn. 83):
c) Die Gehörsverletzung war auch entscheidungserheblich. Unterbleibt – wie hier – eine einfachrechtlich zwingend gebotene mündliche Verhandlung, kann in aller Regel nicht ausgeschlossen werden, dass bei Durchführung der mündlichen Verhandlung eine andere Entscheidung ergangen wäre. Sie kann je nach Prozesslage, Verhalten der Gegenseite und Hinweisen des Gerichts zu weiterem Sachvortrag, Beweisanträgen und Prozesserklärungen führen, ohne dass dies im Einzelnen sicher vorhersehbar wäre (BVerfG NJW 2015, 3779; vgl. MünchKomm-ZPO/Fritsche, 6. Aufl. § 128 Rn. 9).
Konkret bedeutet das, dass seit nunmehr bald einem Jahr gerichtlich hingenommen ist, dass erst Dr. Weishaupt und dann inzwischen der 4. Senat ihn ihrer Funktion als gesetzliche Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) zum Seiteninhaber auch in Beweisbeschlusslage verwirklichte Straftaten als solche benennend einerseits sehr konkret behaupten, als zumindest naheliegend, anderseits sich Dr. Weishaupt und der 4. Senat aber verweigern, mitzuteilen, welche Handlungen / Äußerungen konkret diese Tatbestände denn nun erfüllen sollen.
Gesetzliche Richter, die dafür zuständig sind, für Recht und Ordnung zu sorgen, lassen also offen, wozu sie der Auffassung sind, dass strafrechtliche Konsequenzen drohen. Unterstellt, dass an diesen Vorwürfen irgendetwas belastbar wäre, nehmen diese Richter auch hin, dass der Seiteninhaber Dritte damit allein aus Unkenntnis heraus rechtswidrig schädigt, sich eben dadurch ggf. auch schadensersatz-, unterlassungs- und/oder widerrufpflichtig machen würde. Diese vorstehende Überlegung ist zwar rein hypothetisch, weil Voraussetzung ist, dass die Unterstellungen als zutreffend zu werten wären; was sie nun aber ersichtlich nicht sind.
Aber das Selbstbild des 4. Senats ist hinreichend bekannt, denn dies definiert er bekanntlich selbst, s.o.:
„droht damit, an die Öffentlichkeit zu gehen…dies offensichtlich zudem mit einer Falschdarstellung des Verfahrensganges, da der tatsächliche Verfahrensgang in keiner Weise geeignet ist, den Senat zu diskreditieren.„
Auch subjektiv muss zu diesen Richtern vorsätzlich rechtswidriges Handeln annehmen. Jedenfalls Dr. Weishaupt, Dr. Hause und Dr. Ludwig kennen die Kritik des Seiteninhabers zu seiner Darstellung an das Betreuungsgericht von Anbeginn, als dem Seiteninhaber dieses Schreiben bekannt wurde und er dazu dann am 11.06.2025 eine Gegenvorstellung udn diese fortlaufend vertiefend vornahm.
Konkret bedeutet das, dass Dr. Weishaupt jedenfalls mit der kopierenden Übernahme dieser Unterstellungen im Beweisbeschluss vom 20.01.2026 ein Lügner ist. Er verbreitet diese Unwahrheiten gezielt, im Interesse über solch sachfremdes Behaupten seinen sonstigen Interessen zu entsprechen. Die Akten zeigen jedoch, dass die Motivation auch zu den Richtern Dr. Hause und Barking jedenfalls inzwischen nicht anders liegen kann, mindestens deshalb, weil auch seitens ihnen diese Unterstellungen bis heute nicht widerrufen sind.
Bis heute wurde nicht mal über die zuständigen Kontrollinstanzen (Richterablehnungen prüfende OLG-Richter und Dienstaufsicht) sichergestellt, dass der Unterzeichner wenigstens konkret weiß, um was es auf dieser Vorwurfsebene zur Strafbarkeit gegen ihn geht. Das ist Sachlage, obgleich die Richter Dr. Weishaupt, Dr. Hause und Barking über die Verfahren solche Unterstellungen nun sogar schon offen ausgesprochen an Dritte kommunizieren.
Der Seiteninhaber hat die Richter Dr. Weishaupt, Dr. Hause und Barking wegen der ihm unterstellten angeblichen Straftaten inzwischen abgemahnt und nach Nichtreaktion dazu auch gerichtlich ein äußerungsrechtliches Unterlassungsverfahren eingeleitet. Den Richtern ist das entsprechende Verfahren und die Antragsschrift dazu auch bekannt. Ihnen ist dazu auch bekannt, dass der Seiteninhaber im Rahmen seines Unterlassungsverfahrens den Vorwurf dargelegt hat, dass es sich um ein vorsätzliches Fehlhandeln dieser Richter handeln muss (Rechtsbeugung, § 339 StGB).
Aber selbst trotz dieser Qualität des Vorwurfs fehlt es bisher an inhaltlichem Widerspruch dieser Richter und wurden diese bisher dazu auch gerichtlich noch nicht um Stellungnahme gebeten.
Das Ablehnungsgesuche des Seiteninhabers gegen die Beschlussfassung vom 20.01.2026 datiert auf den 21.01.2026, aber selbst die dienstlichen Äußerungen (§ 44 III ZPO) dazu stehen zwei Monaten weiter aus.
Der Senatsrichter Dr. Ludwig, durch den ganzen Ablauf ersichtlich selbst maximal diskreditiert, maßt sich nun im Rahmen der derzeitigen Ablehnungssachverhalte in Vertretung für seinen Vorsitzenden Dr. Weishaupt an, dies noch zu bearbeiten und löst dies mit übrigen Vertreterrichtern (Fusch, Dr. Scholz udn Naumann-Künzel) ernstlich so, dass die auf das Vorstehende bezogenen Ablehnungen nun gleich so „rechtsmissbräuchlich“ sein sollen, dass der 4. Senat dazu nicht mal mehr bescheiden müsse, sowie dies auch ohne nach ZPO zwingende Abgabe an Dritte (§ 45 I ZPO) beurteilen dürfe…
Im besten Fall ist dieses Bewerten durch dieses Vertreterrichter wirklich nur Ausdruck davon, dass sie es nicht besser können. Aber objektiv ist dies selbstredend tatbestandlich im Sinne des § 339 StGB (Rechtsbeugung).
Objektiv ist diese fortdauernde Ausstehen von dienstlichen Äußerungen nur daraus erklärbar, dass die Richter Dr. Weishaupt, Dr. Hause und Barking genau wissen, dass man dem Vorwurf des bewussten Falschhandelns bei einer Falllage wie zum Seiteninhaber schwerlich noch etwas entgegen kann, sowie insbesondere nicht zugestanden werden soll, wie unvertretbar falsch diverse Anschuldigungen dabei waren. Im Detail siehe dazu auch schon den obig abrufbaren „offenen Brief“ an Dr. Limbach.
Die 12. ZK des LG Düsseldorf hat den äußerungsrechtlichen Unterlassungsanspruch zunächst zurückgewiesen. Richterliche Prozessleitung soll äußerungsrechtlich nicht justiziabel sein. Dass nun das aber per se so nicht richtig sein kann, ist selbsterklärend. Richter haben das Gesetz zu wahren und sind nicht selbst das Gesetz.
Auf der äußerungsrechtlichen Ebene liegt es im Streitfall zudem so, dass die Vortragslage einseitig ist, weil eine zu den Tatsachen widersprechende Einlassung der Richter fehlt. Prozessual (§ 138 III ZPO) ist damit die Tatsachendarstellung des einzig vortragenden Seiteninhabers zu unterstellen. Um das Handeln der Richter als noch irgendwie „vertretbar“ werten zu können, bedürfte es mithin entsprechend widerlegender Einlassungen der Richter Dr. Weishaupt, Dr. Hause und Barking.
Über die Beschwerde zum äußerungsrechtlichen Vorgehen entschied nunmehr das OLG Düsseldorf 18 W 14/26. Aber auch das OLG ist der vorstehenden Begründung des LG zunächst gefolgt. Der Seiteninhaber veranlasst nun weitere erhebliche Verfahrensschritte, zumal auch vor dem OLG Düsseldorf 18 W 14/26 mit den dortigen Antragsgegnern (Dr. Weishaupt, Dr. Hause, Barking) unstreitig blieb, dass diese im Verhältnis zum Unterzeichner vorsätzlich rechtswidrig gehandelt haben, um darüber eine psychiatrische Begutachtung in einem auch formell rechtswidrigen Ablauf zu veranlassen, wozu sie ebenso unstreitig ließen, dass ihnen dies bewusst gewesen sei.
Der 18. Senat wurde diesseits zudem aufgefordert, die Sache an die Staatsanwaltschaft abzugeben, weil wegen der ausbleibenden inhaltlichen Gegenrede selbst in einem gerichtlichen Verfahren gegen die drei Richter ein substantiierter Anfangsverdacht für Rechtsbeugung (§ 339 StGB) durch diese besteht.
Dr. Weishaupt, Dr. Hause und Barking sind zudem unverändert „gesetzlicher Richter“ in den derzeit sechs Verfahren zum Unterzeichners vor dem 4. Senat des OLG Düsseldorf. Das ist umso abwegiger, weil diese Richter nun mit diesem äußerungsrechtlichen Konflikt auch noch auf persönlicher Ebene eine Schuldner-Gläubiger-Ebene mit dem Unterzeichner erreichten; und sei es nur für ihre eigene Verfahrenskosten. Zu denen haben sie schon eine Kostengrundentscheidung beantragt, der wegen der Zurückweisung des Unterlassungsantrags des Seiteninhabers auch stattgegeben wurde..
B. Positionierung der Dienstaufsicht des OLG Düsseldorf (Schreiben vom 25.03.2026)
Die Dienstaufsicht des OLG Düsseldorf hatte vor allem den folgenden Sachverhalt zu beurteilen, den sie nun mit Datum vom 25.03.2026 in Person von dem dafür zuständigen Referenten Dr. Witttig beschieden hat:
- Mit einem Schreiben unbekannten Datums (dieses mitzuteilen, wird dem Seiteninhaber bis heute verweigert), wohl im April 2025, zeigte Dr. Arnd Weishaupt unter seinem persönlichen Briefkopf ohne Angabe eines Verfahrensaktenzeichens den Seiteninhaber bei seinem Betreuungsgericht AG Langenfeld als potenziell geschäftsunfähig an, dass man zu diesem ein Betreuungsverfahren einleiten möge. Dies erfolgte unter Bruch der für solches Vorgehen vorgesehenen ZPO-Vorgaben, ohne Anhörung des Seiteninhabers, sowie ohne vorherige Sachhinweise des 4. Senats in Bezug auf die Begründungen, auf die Dr. Weishaupt seine vorgeblichen Bedenken stützte. Dies erfolgte sogar ohne, dass Dr. Weishaupt den Seiteninhaber auch nur kannte.
- Nachdem dieses Handeln von Dr. Weishaupt durch Zufall noch herauskam, obwohl das AG Langenfeld dieses Ansinnen postwendend zurückgewiesen hatte, wurde Dr. Weishaupt deshalb als befangen abgelehnt, auch und gerade weil dies ein ein „Hintenrum“ war, wie es in einem Rechtsstaat nicht passieren darf. Es entspricht dem Denunziantentum, wie man es bei Vorhandensein von einem historischen Bewusstsein aus dunkelsten Zeiten kennt. Dies passierte nun hier durch einen „gesetzlichen Rcihter“, der noch dazu Vorsitzender am OLG Düsseldorf ist.
- Dr. Weishaupt schwadronierte in dieser Anzeige zudem über vorgebliche Straftaten des Unterzeichners. Diese liegen entgegen dieser Darstellung von Dr. Weishaupt aber ersichtlich nicht vor. Dr. Weishaupt verweigert seitdem (…ca. 12 Monate) eine Aufklärung dazu, was denn konkret die Handlungen sein sollen, mit denen der Unterzeichner diese Straftaten begeht, sowie laut Dr. Weishaupt auch fortlaufend weiter begeht. Auch deshalb ist Dr. Weishaupt als gesetzlicher Richter abgelehnt.
- In einer dienstlichen Äußerung von Dr. Weishaupt mit Datum vom 05.06.2025 teilt dieser mit, dass sein Handeln auf eigenem Briefkopf ein „Senatshandeln“ gewesen sei. Konkret bedeutet das, dass dieses Vorgehen dann mit seinen damaligen weiteren Senatsmitgliedern Dr. Hause, Dr. Ludwig und Dr. van Eymeren abgestimmt war. Diese drei Senatsmitglieder wurden deshalb auch abgelehnt, haben dazu aber bisher jede Stellungnahme verweigert, was der Unterzeichner zu diesen ebenso dann als Ablehnungsgrund vorgebracht hat.
- Parallel dazu hatte nun aber nicht nur das AG Langenfeld das Vorgehen von Dr. Weishaupt als ersichtlich völlig ungenügend zurückgewiesen, sondern hatte der sozialpsychiatrische Dienst in einem Gespräch mit dem Seiteninhaber mitgeteilt, dass es einen Ablauf wie zum Unterzeichner seitens des OLG-Vorsitzenden Dr. Weishaupt nicht geben dürfe, sich derartiges aus den „Lehren des dritten Reiches“ verbiete. Auch darauf wies der Seiteninhaber in ergänzender Ablehnungsbegründung hin.
- Mit Datum vom 18.08.2025 verwarfen die damaligen Vertretungsrichter des 4. Senats diese Ablehnung. Dies waren der Vorsitzende Richter am OLG Fuchs, Dr. Scholz und Naumann-Künzel. Sie werteten, dass das Vorgehen von Dr. Weishaupt am Betreuungsgericht nicht zu beanstanden, sondern geboten gewesen sei. Sie nahmen auch keinen Anstoß daran, dass Dr. Weishaupt den Vorgang verschwiegen hatte, thematisierten das nicht mal, dass der 4. Senat nicht mal angehört hatte und sich die drei weiteren Richter zu dieser Ablehnungskritik dienstlich auch nicht geäußert hatten, obwohl dies vehement eingefordert worden war. Schockierenderweise setzten sich die Richter Fuchs, D. Scholz und Naumann-Künzel sogar darüber hinweg, dass sie damit ein Verhalten guthießen, zu dem fachkundige Stellen nicht nur unmittelbar mitgeteilt hatten, dass dieses Handeln in jeder Hinsicht indiskutabel gewesen war, sondern der zuständige Dienst sich sogar genötigt sah, die historische Parallele zum „Dritten Reich“ zu ziehen. Dass entgegen dieser Beschlussfassung jede objektive Ablehnungsprüfung zu einer Ablehnung hätte kommen müssen, folgt aus der Qualität der Fehler beim 4. Senat.
- In der Konsequenz bedeutete das nun aber, dass der Unterzeichner sich damit an den Präsidenten des OLG Düsseldorf, Dr. Werner Richter dienstaufsichtsrechtlich wendete. Dazu hatte dann der zuständige Referent Dr. Wittig vorliegen, dass nun inwischen sieben OLG-Richter ein Richterverhalten betrieben oder zumindest guthießen, was aus fachlicher Perspektive absolut ungenügend ist und sich aus den „Lehren des Dritten Reiches“ verbietet. Das geschah nun nicht in irgendeiner Bagatellfrage, sondern durch „gesetzliche Richter“ zum Seiteninhaber, in einer Fachfrage, die ersichtlich, außerhalb ihrer eigenen Kompetenz lag, sowie zugleich die maximale EIngriffsschwere hat, weil sie auf das originärste Menschenrecht abzielte, nämlich die Geschäftsfähigkeit des Unterzeichners.
- Dieser Sachverhalt ist nun zusätzlich dadurch ergänzt, dass der 4. Senat des OLG Düsseldorf mit Beweisbeschluss vom 20.01.2026 eine psychiatrische Begutachtung des Seiteninhabers angeordnet hat, dies weiter evident ZPO-widrig erfolgt ist, denn z.B. weiter ohne Anhörung des Unterzeichners. Das passierte zudem unter Fortführung der Argumentation von Dr. Weishaupt an das AG Langenfeld, in erheblichen Teilen in einem reinen „copy&paste“. Solche Arbeitsweise ist in einem Vorgang, in dem es um die psychiatrische Begutachtung des Anwalts in sechs Verfahren vor dem OLG geht, in denen dieser zugleich Partei ist, aus einer rechtsstaattlichen Betrachtung heraus mehr als nur erschütternd. Dieser Beweisbeschluss ist durch die Richter Dr. Weishaupt, Dr. Hause und Barking beschlossen worden. Der weitere Sentsrichter Dr. Ludwig hat diesen aber ebenso mitgetragen, denn er nahm darauf dann auch sogleich Bezug. Gleich wie peinlich dies nun in einer objektiven Betrachtung für den 4. Senat auch sein mag, nahm er dabei u.a. auch weiter auf den Vorwurf der vorgeblichen Straftaten Bezug. Er stützte also auch darauf die Notwendigkeit der Begutachtung, sowie behauptete diese Straftaten auch als weiter erfolgend. Zugleich verweigerte der 4. Senat aber weiter (…nun immerhin schon seit fast einem Jahr…), mitzuteilen, welche konkreten Handlungen er denn nun meinte, wenn er diese als potenziell strafbare Nötigungen, Stalking und Beleidigungen in den Raum stellte.
- Zu alledem und weiterer Problemstellung, wurden Dr. Weishaupt Dr. Hause und Barking unmittelbar am 21.01.2026 neuerlich abgelehnt. Ihre dienstlichen Äußerungen haben den Unterzeichner bis heute nicht erreicht, obwohl sie dazu durch den Vertrertretersenat aufgefordert sind.
- Die Ablehnung zu Dr. Ludwig wurde durch die Vertreterrichter Fuchs, Dr. Scholz und Naumann-Künzel im Februar 2026 zurückgewiesen, so dass inzwischen wiederum auch Dr. Ludwig einer der Richter ist, der nun über die Ablehnung von Dr. Weishaupt, Dr. Hause und Richter Barking befinden soll.
Was das nun für indiskutable Zustände sind, die sich da am OLG Düsseldorf ergeben, ist selbsterklärend. „Gustl Mollath“ lässt grüßen, nur hier nun mit Richtern als verantwortlich Fehlhandelnd.
Auch welche Gesinnung zum Seiteninhaber beim 4. Senat zum Seiteninhaber durch die da befassten inzwischen sieben (!) OLG-Richter herrschen muss, wenn diese so dreist sind, es als vertretbar einzuordnen, dass der 4. Senat seit nun fast einem Jahr Straftaten zum Unterzeichner behauptet, aber nicht aufschlüsselt, aber u.a. über diese ihn als geeisteskrank einordnet und begutachten lässt, liegt auf der Hand.
Zugleich muss man wahrnehmen, dass diese Sicht des Seiteninhabers auf diese Richter auch insoweit objektiv richtig ist, wie es die eigentliche Fachfrage betrifft, denn diese sieben Richter heißen hierbei zugleich ein Vorgehen gegen den Unterzeichner gut, dass nicht nur denunziantisch hintenrum war (Methodik wie von der ehemaligen Staatssicherheit der DDR), sondern hat der zuständige Fachdienst dies dahingehend eingestuft, dass es solches aus den „Lehren des Dritten Reiches“ nicht geben dürfe, wie hier passiert.
Die aktuelle Einstufung der Dienstaufsicht des OLG Düsseldorf mit Datum vom 25.03.2026 ist nun aber wiederum diejenige, dass sowohl das Vorgehen von Dr. Weishaupt an das Betreuungsgericht im April 2025 als auch der Beweisbeschluss vom 20.01.2026 im Rahmen von zulässiger gerichtlicher Prozessleitung passiert sind. Es sei auch keine Problemstellung, dass der 4. Senat den Unterzeichner seit nun inzwischen einem Jahr dem Begehen von Straftaten beschuldigt, ohne dies dann im Detail aufzuschlüsseln und darüber auch nur zu ermöglichen, konkrete Widerrede zu halten oder diese Straftaten abzustellen, soweit es denn solche wären…
Spitzzüngig könnte man dazu nun Einiges formulieren, aber die Lage ist dafür zu ernst. So handelt ein deutsches OLG, mit Personalbesetzung wie hier obig aufgezählt, ersichtlich völlig außer Rand und Band der ZPO.
Allein möglich wird das durch das Selbstverständnis am OLG Düsseldorf, dass Parteien unter „gesetzlichen Richtern“ vogelfrei sein sollen, allein die Tatsache oder Behauptung, dass etwas Prozessleitung sein soll, es damit unangreifbar macht.
Besondere Beachtung ist dabei auch dem Umstand zu gewähren, dass die Dienstaufsicht des OLG Düsseldorf das Vorgehen am Betreuungsgericht und auch die Qualifizierung durch den sozialpsychiatrischen Dienst dabei jeweils ausdrücklich einbezogen hat, aber eben dazu dann feststellte, dass es sich dabei um prozesleitendes Handeln gehandelt habe, welches der richterlichen Unabhängigkeit unterliege, zu dem sie auch keien schweren Verfehlungen erkennen könne.
Ersichtlich ging es der Dienstaufsicht darum, eben gerade diese Verhaltensweisen zu schützen, wie Dr. Weishaupt den Unterzeichner denunzierte, evident im Widerspruch zur ZPO. Alternativ wäre es ihr ein Leichtes gewesen, klarzustellen, dass das Handeln von Dr. Weishaupt ihr einem Einschreiten entzogen sei, weil es auf dessen Privatbriefkopf und in der „ich“-Form erfolgt war, sowie ohne Angabe eines Aktzenzeichens und unter Angabe seiner persönlichen Kontaktdaten, sowie dass man nur ihn persönlich informieren möge, wie es am Betreungsgericht weitergehe.
Dass die Vorgehensweise der Dienstaufsicht nun wie geschildert eine andere war, dass beweist, dass die Dienstaufsicht inklusive des Präsidenten des OLG Düsseldorf sowohl dieses form- und gesetzeswidrige Verhalten sah, als es lieber auch verteidigt.
Solche Bescheidung wird dem Schutz grundlegendster Verfahrens- und Menschenrechte vorgezogen, anstatt dass aufsichtsrechtlich wenigstens wieder ein gesetzeskonformer Befassungsrahmen wiederhergestellt wird.
Es bleibt nun abzuwarten, wie sich dazu der Justizmninister Dr. Limbach positioniert, sowie was die Wertung zu alledem durch das VG Düsseldorf sein wird, das dazu derzeit schon angerufen ist.
C. Materiell-rechtliches Scheitern des 4. Senats
Wie unverständig der 4. Senat unter Dr. Weishaupt zum Versicherungsvertragsrecht entscheidet, dazu bietet es sich an, zunächst auf eine seiner prominentesten Entscheidungen einzugehen (OLG Düsseldorf I-4 U 117/23, Beschluss vom 20.09.2023). Inhaltlich betrifft dies ein Eilverfahren des ehemaligen Wirecard Vorstandsvorsitzenden Markus Braun (2002-2020). Zum Zeitpunkt des Verfahrens vor dem OLG saß Braun schon jahrelang in Untersuchungshaft. Er begehrte zu einem Teil seiner ganz erheblichen Anwaltskosten Kostenübernahme durch einen D&O-Versicherer, für noch anstehende Beratung. Die Sache war dem OLG Düsseldorf so wichtig, dass es zu dieser Entscheidung eine Pressemitteilung verfasste, dem Vorgang also selbst höchste Bedeutung beimaß.
Laut Pressemitteilung ging es um ein Kostenübernahmevolumen von bis zu 10.000.000 €, sowie war die Übernahme von Stundensätzen von bis zu 400 € mit einem monatlichen Kostenstandard von fast 100.000 € beantragt.
Der Seiteninhaber war dort nicht verfahrensbeteiligt, sondern kann nur beurteilen, was das OLG Düsseldorf in seinen veröffentlichten Gründen ausgeführt hat.
Die Diskussion zur Entscheidung ist auch in der Rechtsfrage an sich wichtig. Dortige Fehler des 4. Senats betreffen nämlich eine Grundsatzfrage, die sich im Kontext nicht nur der allgemeinen Berufungsbefassungen des 4. Senats stellen kann, sondern auch im Rahmen des „Commercial Courts“ des OLG Düsseldorf, zu dem Dr. Weishaupt und seine stellvertretende Vorsitzende Dr. Hause ebenso vorsitzen.
Der 4. Senat wertete zu OLG Düsseldorf I-4 U 117/23, dass der Anspruch von Braun u.a. deshalb scheitere, weil Braun es versäumt habe, zuvor PKH zu beantragen. Konkret heißt es im dortigen Beschluss, unter einem verbalen Herabsetzen mit dem Vorwurf eines angeblichen Zirkleschlusses zu (…inhaltlich richtiger) Rechtsprechung eines anderen OLG:
„Darüber hinaus hat der Verfügungskläger nicht dargetan, dass die für ihn tätigen Rechtsanwälte ohne laufende Vorschusszahlungen aus der Y.-Versicherung nicht mehr weiter für ihn tätig würden. Seine Behauptung, eine angemessene Verteidigung könne nicht mehr dargestellt werden, ist zu pauschal. Vortrag dazu, was ohne die Erbringung der Versicherungsleistungen geschehen würde, fehlt.
Denn es ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Verfügungskläger in den gegen ihn gerichteten Verfahren Prozesskostenhilfe beantragen könnte. Nach seinem eigenen Vortrag hat seine Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg; ferner wären danach auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gegeben. Soweit der Verfügungskläger in seiner Stellungnahme vom 13.09.2023 demgegenüber ausführt, dass seine Einschätzung der hinreichenden Erfolgsaussicht nicht gleichbedeutend mit einer gerichtlichen Bewertung sei, ist dies zwar an sich zutreffend; auch trifft der Senat keine Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Indes hat eine beabsichtigte Rechtsverfolgung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs in aller Regel bereits dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung von der Beantwortung schwieriger Rechts- oder Tatfragen abhängt (BGH, Beschluss vom 7. März 2007 – IV ZB 37/06 –, Rn. 7, juris, m.w.N.). Dass solches hier fraglich sein könnte, ist vom Verfügungskläger nicht dargetan worden, und auch sonst trägt der Verfügungskläger nichts vor, warum daran gezweifelt werden könnte, ob die sachlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in den streitgegenständlichen Verfahren vorliegen.
Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe stünde der hier geltend gemachte Anspruch gegen die Verfügungsbeklagte nicht entgegen: Lehnt eine Rechtsschutzversicherung die Erteilung einer Deckungszusage ab, kann die versicherte Partei grundsätzlich nicht darauf verwiesen werden, den Deckungsprozess gegenüber der Versicherung zu führen. Vielmehr ist zunächst Prozesskostenhilfe zu gewähren und bei Obsiegen im Deckungsprozess gemäß § 120 Abs. 4 ZPO wieder aufzuheben. Etwas anderes gilt nur, soweit nach den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung die Möglichkeit des Stichentscheids des Rechtsanwalts besteht (Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 20. Februar 2006 – 3 Ta 403/05 –, juris; vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juni 1987 – IVa ZR 318/86 –, juris). Diese Überlegung ist auf die Y.-Versicherung zu übertragen, soweit sie – wie hier – eine solche Rechtsschutzfunktion hat. Abgesehen davon, dass in den AVB ein Stichentscheid oder ähnliches schon nicht vorgesehen ist, hat die Verfügungsbeklagte hier Versicherungsschutz aus anderen Gründen abgelehnt. Es wäre damit eine unzulässige Rechtsschutzverkürzung, wenn in den gegen den Verfügungskläger gerichteten Zivilverfahren Prozesskostenhilfe allein mit dem Hinweis auf einen in einem Deckungsprozess durchzusetzenden Anspruch gegen den Y.-Versicherer abgelehnt würde.
Soweit das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in seinen Entscheidungen vom 11.12.2020 (7 W 29/20) und 07.07.2021 (7 U 19/21) der Auffassung ist, dass der Verfügungskläger nicht auf die Beantragung von Prozesskostenhilfe verwiesen werden könne, ist dem hier nicht zu folgen. Zum einen weicht die hier zu beurteilende Sachlage bereits von der vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main zu entscheidenden Sachlage ab. So war dort unstreitig, dass die Voraussetzungen für das Bestehen des Versicherungsschutzes grundsätzlich gegeben waren, dieser sei, nach dortiger Auffassung des Grundversicherers, allerdings wegen des Verschweigens gefahrerhöhender Umstände und arglistiger Täuschung durch den Verfügungskläger ausgeschlossen. Davon ist die hier zu entscheidende Frage, ob von vorneherein überhaupt in Betracht kommt, ob die streitgegenständlichen Inanspruchnahmen des Verfügungsklägers unter den von der Verfügungsbeklagten zu gewährenden Versicherungsschutz fallen, zu unterscheiden.
Zum anderen – und dies ist für den Senat entscheidend – ist die Argumentation des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zirkelschlüssig, da sie das Bestehen eines Anspruchs gegen den Versicherer voraussetzt. Nur für diesen Fall ist es zutreffend, dass der Verweis auf die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe den Anspruch auf eine schnelle und wirksame Abwehrdeckung verkürzen würde (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. Dezember 2020 – 7 W 29/20 –, Rn. 49, juris). Dies gilt für den Fall, dass ein Anspruch gegen den Versicherer nicht gegeben ist, demgegenüber gerade nicht.“
Nun, entgegen dem, was der 4. Senat des OLG Düsseldorf da behauptet, ist „zirkelschlüssig“ seitens des OLG Frankfurt da gar nichts gewesen. Der 4. Senat hat lediglich seinerseits das im VVG und in den AVB der Versicherer geregelte Pflichtensystem nicht verstanden. Dieses System ist aber auch keineswegs generös, sondern setzt nur um, was infolge von BGH IV ZR 149/03 u.a. Grundsatzentscheidungen für die VR ohnehin zwingend ist.
Rechtlich ist es nämlich so, dass die Versicherer zu Haftpflichtverträgen und D&O-Versicherungen vorläufige Abwehr zu Inanspruchnahmen anbieten und auch anbieten müssen.
Ausgehend von Standard-AVB, wie sie die VR allgemein verwenden, bestand dementsprechend grundsätzlich der Anspruch, wie ihn Braun da geltend machte.
Rechtlich wirklich abwegig ist es zudem, wenn das OLG Düsseldorf Versicherungsnehmer darauf verwies, dass ihr Versicherungsschutz auf vorläufige Abwehr nicht zu gewähren ist, wenn die VN es versäumen, Abwehrschutz durch ein gerichtliches PKH-Gesuch zu erhalten. Der 4. Senat des OLG Düsseldorf wertet da ernstlich, dass jemand, der eine Versicherung abschließt, die ihn auch genau dafür absichert, diesen Versicherungsschutz deshalb nicht erhalten soll, weil der Versicherungsnehmer einen gerichtlichen Abwehrschutz auch aus staatlicher Sozialleistung (PKH) bekommen kann.
Diese Argumentation ist auf den ersten Blick verfehlt, weil das bedeutet, dass derjenige, der bedürftig ist, dadurch eine rechtliche Zusatzhürde im Vergleich zu einem Nichtbedürftigen hat. Die Wertung des 4. Senats ist im Lichte schon dessen evident verfassungswidrig, weil sie eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung schafft. Im Gegenteil ist die Wertung des OLG Düsseldorf abwegig, weil nun nämlich gerade bei einem PKH-Gesuch mitgeteilt werden muss, ob ein Versicherungsschutz besteht. PKH wird zu rechtsschutzversicherten Ansprüchen nicht gewährt. Abwehrschutz eines VR ist insoweit aber nichts anderes als eine Rechtsschutzversicherung. Abwehrschutz schließt einen PKH-Anspruch also grundsätzlich aus, kann nur gewährt werden, wenn dieser Abwehrschutz vom VR verweigert wird. Das Vorgehen gegen den VR auf Abwehrschutz (wie durch Braun) ist also zentrales Interesse des Sozialstaats.
Im Rahmen des Beschlusses leitet der 4. Senat seine Wertung daraus ab, dass er in der Vergangenheit auch zu Krankenhaustagegeldern so entschieden habe, dass zu einem Eilantrag die Beantragung von Sozialhilfe vorrangig sein soll. Wie man nun aber eine solche Problemstellung zum Lebensunterhalt und da einer Differenz von letztlich relativ wenigen Euro mit dem Begehren zur Übernahme von fünf- sechsstelligen monatlichen Anwaltskosten gleichsetzen kann, ist per se unverständlich.
Es zeigt aber deutlich, welche Selbstsicht und Sicht der 4. Senat auf Anwälte hat, dass es aus seiner Sicht in Bezug auf den Verfahrensausgang gleich ist, ob diese mit einem sechsstelligen Arbeitsvolumen Prozessen zuarbeiten. Beim 4. Senat ist offenbar nur Interesse, dass ihn möglichst keine Ausführungen erreichen. Zudem zeigt die Entscheidung OLG Düsseldorf I-4 U 117/23 auch schon in ihrer Diktion sehr deutlich, mit welchem Umgang man beim 4. Senat unter Dr. Weishaupt zu rechnen hat, wenn man ihn mit Widerspruch konfrontiert.
Rechtlich liegt dem dortigen Ansatz des 4. Senats vor allem der Grundsatzfehler zugrunde, dass er nicht verstanden hat, dass ein Versicherer diese von Braun geforderte Abwehr vorläufig immer leisten muss, eben deshalb, weil die Versicherer diese vorläufige Abwehr gesetzlich bzw. jedenfalls vertraglich garantieren.
Diese Garantie gilt im Übrigen auch dann, wenn dem VN Vorsatz oder wissentliches Fehlverhalten vorgeworfen wird. Alternativ wäre dieser Abwehrschutz auch völlig wertlos, weil sich VR sonst immer auf vorgeblichen Vorsatz des VN zurückziehen könnten, mit immer existenziellen Folgen für den VN.
Um diese Weite des Versicherungsschutzes zu wissen, ist nun aber gerade in einer Konstellation wie bei Braun wichtig, denn natürlich hat eine Partei wie er einen belasteten Leumund. Aber das ist gerade das Wesen der Abwehrpflicht der VR, dass es ihr Geschäftsmodell ist, dazu vorläufig vorwurfsunabhängig Sicherheit zu stellen.
Zum Seiteninhaber gibt es nicht mal strafrechtliche Ermittlungen, sondern ist Kern der Konfliktlage jedenfalls in 2020 gewesen, dass die R+V und der 4. Senat der Auffassung sind, dass der Seiteninhaber nicht falsch beraten habe…
Im Wege eines Eilverfahrens wie bei Braun stellt sich materiell nur die Frage, ob diese geschuldete Pflicht vom VR verweigert ist und im Übrigen keine sonstigen Einwände zu Eilrechtsschutz bestehen. Insoweit ist beispielsweise immer die Dringlichkeit zu prüfen, also ob derjenige, der den Schutz beantragt, seinen Rechtsschutz zuvor vernachlässigt hat. Die fehlende Dringlichkeit wegen eines zu zögerlichen Vorgehens mag im Streitfall zu Braun durchaus diskutabel gewesen sein. Aber das ist nun strikt vom Obigen zu trennen.
Wenn man im zitierten Beschluss in weiteren Ausführungen zur Kenntnis nehmen muss, dass der 4. Senat einen vertraglich gesicherten Abwehrschutz (der auch Stundenhonorare mit fünf- siebenstelligem Volumen umfasst) mit einer anwaltlichen Vertretung auf PKH-Basis gleichsetzt, ist das Beleg für bei ihm fehlende Nachvollziehbarkeit. Die Vergütung eines Anwalts auf PKH-Ebene ist derzeit unabhängig von einem ggf. höheren Streitwert auf eine Abrechnung aus einem Streitwert von maximal 80.000 € beschränkt. Konkret bedeutet das, dass ein PKH-Anwalt für ein Verfahren durch zwei Instanzen keine 5.000 € Gebührenansprüche geltend machen kann.
Die Vertretung in D&O-Konflikten ist qualitativ oft überdurchschnittlich anspruchsvoll und wird nicht selten auch quantitativ besonders aufwändig sein. Wenn die Anwälte von Braun dies auf Gebührendseite als fünf- sechsstellig im Monat bezifferten, dann war dies logischerweise Folge der dortigen Streitlage. Solche Beratung hat auch für die beratenden Kanzleien erhebliche Millionen- oder Millliardenrisiken, abhängig davon, welche Forderungen im Verhältnis zu ihren Mandanten bestehen. Ggf. muss vom Anwalt für so ein Mandat sogar eine Zusatzversicherung abgeschlossen werden, um das eigene Haftungsrisiko zu begrenzen. Eine solche Versicherung wird dann aber ein Vielfaches davon kosten, was der Anwalt auf PKH-Ebene nach dem Durchlaufen von zwei Instanzen mit der Staatskasse abrechnen darf kann…
Jeder OLG-Senat, der darum weiß, muss mithin auch begreifen, dass sich in aller Regel keine Kanzlei finden wird, die freiwillig auf Basis einer PKH-Vergütung solche Risiken und Aufwände betreiben wird. Insoweit absolut zutreffend siehe dazu das vorgeblich „zirkelschlüssige“ OLG Frankfurt 7 W 29/20 bzw. OLG Frankfurt 7 U 19/21. Objektiv kann es auch nicht das Interesse gerade der OLG oder Rechtsordnung sein, dass solche Fälle auf PKH-Basis vertreten werden, denn eine qualitativ wertige Vertretung ist immer das Interesse des Rechtsstaats.
D&O-Mandate auf PKH-Basis nicht anzunehmen, ist im Übrigen auch eine Grundsatzüberlegung zum Schutz sonstiger schon bestehender Mandante in der Kanzlei des PKH-Anwalts. Er ist auch zu einem PKH-Mandat wie in jeder anderen Sache verpflichtet. Wer aber ein D&O-Verfahren vertritt, arbeitet dazu absehbar alsbald „pro bono“. Je nach Einzelfall kann sich schnell die Notwendigkeit ergeben, hunderte oder gar tausende Arbeitsstunden aufzubringen.
Nimmt man nun zur Kenntnis, dass das Durchlaufen von zwei Instanzen für einen PKH-Anwalt maximal Gebührenansprüche von derzeit unter 5.000 € bedeutet, dann ist es selbsterklärend, in welchem Umfang sich ein solcher PKH-Anwalt wirtschaftlich überfordert. In der Konsequenz hat er damit indirekt auch Zeit- und Kostendruck für andere Mandate, die solche Vertretungsarbeit querfinanzieren muss. Das kann auch für den PKH-Anwalt schnell existenziell werden, nämlich gerade dann, wenn er so ein Mandat in einer völlig irrigen Einschätzung zum Mandatsvolumen angenommen hat.
Beachtlich ist in diesem Zusammenhang zudem, dass der 4. Senat bei OLG Düsseldorf I-4 U 117/23 Rn. 61 eine in diesem Kontext weitere sehr grundsätzliche Frage in Bezug genommen (aber als Problem verneint hat). Dort heißt es u.a. auch: „Dabei ist davon auszugehen, dass durch das staatliche System der Prozesskostenhilfe ausreichender effektiver Rechtsschutz gewährleistet wird – anderenfalls wäre die Regelung verfassungswidrig, was der Verfügungskläger weder dargetan hat noch sonst ersichtlich ist.„
Die Frage der Verfassungsgemäßheit von PKH will der Unterzeichner hier nicht diskutieren, zumal die Leistungsfähigkeit des Sozialstaats Grenzen hat.
Aber die Annahme, dass PKH in D&O-Konflikten und generell in Großkonflikten effektiven Rechtsschutz gewährt, widerlegt sich auch ohne jede Praxiserfahrung. Das gilt insbesondere in solchen Fällen, in denen die Rechtslage Gerichten aus dem Sachvortrag heraus nicht selbsterklärend ist, ein Anwalt gegen gerichtliche Wertungen ggf. sogar anschwimmen muss, um die Interessen seines Mandanten durchzusetzen.
Die Entscheidung OLG Düsseldorf I-4 U 117/23 zeigt es doch mehr als deutlich, wo es offenbar nur darum ging, dass die dort vertretenden Kollegen aus hoher Expertise heraus bemüht waren, dem 4. Senat eine Kardinalpflichtenlage nahezubringen, dazu ersichtlich auch jeden denkbaren Rechtsbehelf nutzten.
Aber obwohl oder gerade weil Dr. Weishaupt da erst seit wenigen Wochen im Versicherungsrecht tätig war, mussten sie anstelle einer sachgerechten inhaltlichen Auseinandersetzung erleben, wie der 4. Senat nicht nur sie im Wege von Ausführungen abqualifizierte, sondern vor allem ihr Mandant ggf. dadurch einen ihm schicksalhaften Rechtsverlust hinnehmen musste, der für diesen im schlimmsten Fall jahrelang Haft bedeuten kann, die andernfalls ggf. hätte abgewehrt werden können.
Wer nun bis hier gelesen wird, wird ahnen, dass die obige Ausführungen auch aus Sachgründen zum Seiteninhaber kein Zufall sind. Der Seiteninhaber kann also aus eigenem Beschlusswissen beurteilen, dass die obige (unvertretbare) Sicht des OLG Düsseldorf weiter die derzeitige Rechtsprechungslage am LG / OLG Düsseldorf ist, auch nach Vorhalt der Kritik des Seiteninhabers dazu.
Tatsächlich liegt es mit der materiellen Befassungsqualität durch den 4. Senat in viel grundlegenderer Frage aber noch viel schlimmer, besonders verdichtet nun unter dem Senatsvorsitz von Dr. Weishaupt.
Die materiellrechtlich zum Seiteninhaber zentrale Weichenstellung ist eine zu ihm bestehende grundsätzliche Treuwidrigkeit der R+V Allgemeine Versicherung AG im Sinne von BGH IV ZR 149/03. Dem Unterzeichner wird geschuldete Abwehr und werden sonstige Leistungen jeweils rechtswidrig verweigert. Die R+V ist dabei vertreten durch die Kanzleien Schlünder Rechtsanwälte aus Hamm (sachbearbeitend Rechtsanwalt Boesenberg und Rechtsanwalt Dr. Kunzmann) sowie die Kanzlei BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte (sachbearbeitend Rechtsanwalt Thora und Rechtsanwalt Dr. Marx).
Der Unterzeichner wird seit 2016/17 dadurch schwerst geschädigt, dass ihm selbstverständlichste vertragliche Pflichten von der R+V nicht gewährt werden. Das passiert, obwohl der VR nach Vertrag und Gesetz dazu gar keine Alternative hat.
Den Kanzleien Schlünder und BLD ist es dazu nur leider gelungen, die in Düsseldorf dazu befassten Spruchkörper mit ebenso naiven wie dreisten Falschdarstellungen zu Rechten und Pflichten des VR sowie auch teils Tatsachen so zu täuschen, dass die dazu sachbefassten Gerichte seit 2017 vom Seiteninhaber vorgelegte BGH-Rechtsprechung nicht umsetzen.
Besonders dreist ist dieses Täuschen seitens BLD in Person von Thora mit Dr. Marx einzuordnen, weil die Ironie des Konflikts diejenige ist, dass die einzig vertrebare Herangehensweise an das Fehlverhalten der R+V im Kern schon aus den Veröffentlichungen von Dr. Marx folgt, so aus dessen Promotion und zudem aus einem Aufsatz, den er in 2024 in der einschlägigen Fachzeitschrft VersR 2024, 65-72 veröffentlicht hat.
Zudem haben nun eben gerade diese beiden BLD-Sachbearbeiter in einem der vielen Verfahren eine Kommentierung eines BLD-Partners zitierend bekannt gemacht (Finkel/Seitz, D&O-Versicherung (2016), Ziff. 5 AVB-AVG Rn. 30), die nun beweist, dass schon 2016 bei den VR und insbesondere BLD selbst Wissen Standard war, entgegen von dem, wie dazu der Seiteninhaber und Gerichte seit vielen Jahren rechtlich getäuscht werden.
Rechtsanwalt Thora ist zudem ein BLD-Partner, der im Anwaltsranking der Wirtschaftswoche in einem Rechtsgebiet seit Jahren immer wieder als „Anwalt des Jahres“ ausgezeichnet wird.
Allein schon das Vorstehende deutet an, welchen Machenschaften der Seiteninhaber dabei ausgesetzt ist, welches Geschäftsmodell inzwischen bei Kanzleien wie BLD und Schlünder Rechtsanwälte herrscht. Aber auch ein VR wie die R+V Allgemeine Versicherung AG greift mit Billigung ihres Vorstands und Aufsichtsrats gezielt zu der rechtswidrigen Vernichtung eines Versicherungsnehmers, wenn es probat erscheint.
Die von der R+V mandatierten Kanzleien und diese selbst missbrauchen dabei sehr offensichtlich ihre strukturelle Überlegenheit den Gerichten und auch dem VN gegenüber. Insbesondere BLD, Schlünder aber auch der R+V ist vorzuwerfen, dass sie dabei nicht mal davor zurückschrecken, gezielt falsche gerichtliche Rechtsauffassungen heranzuzüchten, von denen sie selbst positiv wissen, dass sie unvertretbar und auch durch eigene AVB und Leistungsversprechen sowie Veröffentlichungen widerlegt sind; das Gegenteil zudem aus jeder anderen höchstrichterlichen oder sogar obergerichtlichen Rechtsprechung folgt.
Speziell zum Seiteninhaber liegt es dabei nun so, dass auch nach tatsächlichen Feststellungen des 4. Senats in einem Urteil (I-4 U 17/19) in 2020 feststeht, dass die R+V dem Unterzeichner gegenüber treuwidrig war, weil sie nämlich nie die Pflichten umgesetzt hat, die ihr Gesetz und Vertrag bzw. BGH (BGH IV ZR 149/03) vorgeben.
Nun ist die Streitlage des Seiteninhabers von der Tragik geprägt, dass er schon im Jahre 2017 erstinstanzlich diese für ihn ersichtlich fallentscheiden Rechtslage unter Kommentarvorlage in seinem damaligen und inzwischen immer noch bzw. wieder erstinstanzlichem Schadensersatz- und Deckungsprozess LG Düsseldorf 14e O 130/17 mit Schriftsatz vom 12.12.2017 bekannt gemacht hat. Die Sache wurde dort sodann durch einen Einzelrichter bearbeitet, der zudem sonst nur Baurecht bearbeitete.
Exkurs: Die rechtswidrige Einzelrichterbefassung stellt das LG Düsseldorf nun endlich im März 2026, aber auch erst da, endlich ab…
Das erstinstanzlich Anfang 2019 noch umfassend klageabweisende Urteil LG Düsseldorf 14e O 130/17 definierte der 4. Senat des OLG Düsseldorf in seiner damaligen Berufungsverhandlung (I-4 U 17/19) im September 2020 noch unter seinem damaligen Vorsitzenden Kneist wiederholt als die „schlimmste Gehörsverletzung“, die „seinem Senat je vorgelegen habe“, „jedenfalls ihm bekannt“ sei. Diesen Aussagen war ein besonderes Gewicht beizumessen, wenn man weiß, dass der damalige Vorsitzende 2023 nach über 40 Jahren verdienter Richtertätigkeit in den Ruhestand getreten ist.
Der 4. Senat hob das Fehlurteil des LG in 2020 daher auf und verwies es an das LG Düsseldorf zurück. Der damalige Streitwert wurde schon mit 5.000.000 € beziffert. Er ist heute wohl deutlich über 20.000.000 € festzusetzen.
Der Seiteninhaber hatte dabei allerdings das Pech, dass dem damaligen Senat mit dem erfahrenen Vorsitzenden (schon damals Berichterstatter Dr. Ludwig) ein Fehler passiert war. Das Urteil in 2020 hatte zu einer kleinen Nebenposition zu diesseits schon erfolgten Ausgleichszahlungen mit einem Volumen von unter 100.000 € übersehen, dass die von dortiger Drittseite dem Seiteninhaber vorgeworfene Haftungsfrage keiner Aufklärung mehr bedurfte. Der Senat wertete dazu aber anders und hatte insoweit erhebliche Bedenken, weil er meinte, dass dem Seiteninhaber insoweit kein Fehlverhalten vorzuwerfen sei, er demnach nicht hätte zahlen müssen.
In Bezug auf die Erstattungspflicht der R+V hatte der 4. Senat dabei übergangen, dass ein VN bei Zahlungen ohne Freigabe durch den VR seine berechtigte Inanspruchnahme dazu nur dann nachweisen muss, wenn der VR sich seinerseits vertragsgemäß verhält. Fehlt es daran, handelt der VR treuwidrig und muss alles gegen sich gelten lassen, was der VN veranlasst (vgl. BGH IV ZR 149/03). Der BGH definiert diese Rechtslage als „freie Hand“ des VN, die der VR dem VN mit seinem eigenen Fehlhandeln gewährt.
Das OLG Düsseldorf hatte nun entsprechendes Fehlverhalten der R+V seinerzeit durchaus festgestellt. Es hatte nur leider den mehrfach erfolgten Verweis auf diese BGH-Rechtsprechung zur Treuwidrigkeit übersehen und war im Kontext dessen dann zu seinem Irrschluss gelangt, dass der Unterzeichner insoweit noch seine Haftung belegen müsse. Ohne diesen Irrtum hätte das OLG schon damals umfassend im Sinne des Unterzeichners entscheiden können (und müssen)…
In Kenntnis des Urteils sah der Seiteninhaber natürlich sofort, was da irrig passiert war, weil er auf die maßgebliche BGH-Rechtsrprechung seit Ende 2017 hinwies. Er trug dies dann mit der Zurückverweisung ab Ende 2020 vor dem LG direkt vor. Dies geschah in der Annahme, dass dieser Fehler und gesamte Konflikt ob nun gerichtlich oder stillschweigend durch die R+V nun schnell abgeräumt werden würde, weil die eigentliche Rechtslage mehr als offensichtlich lag.
Das LG – fortwährend aber mit wechselnden Richtern befasst, die im Versicherungsrecht jeweils nicht beheimatet waren – erkannte diesen Rechtsfehler des OLG jedoch nicht, sondern beharrte darauf, der eindeutigen (und eindeutig falschen Segelanweisung…) seines OLG folgen zu müssen, dass man hier zunächst die Haftungsfrage aufklären müsse. Das war für den Seiteninhaber noch schwerer erträglich, weil er aus der Mimik der Kollegen bei Schlünder und BLD nicht selten entnehmen konnte, wie diese selbst ihr Lachen über die Renitenz im Fehlen richterlicher Befassung kaum zurückhalten konnten, immer dann, wenn der Unterzeichner in Verhandlungen bemüht war, das Thema darauf zu bringen, sowie außerhalb der Verhandlungen auch immer wieder entsprechende Gespräche mitgehört werden konnten.
Im Rahmen solcher Streitlage, die sich auch immer mehr auf deliktische und D&O-Vorwürfe sowie inzwischen auch auf Klagen gegen beteiligte Anwälte wegen vorsätzlicher Täuschung verdichtete, kam es dann zu einem PKH-Beschluss des LG Düsseldorf in 2023 bei 14e O 130/17. Dort wurde PKH zwar grundsätzlich zum vollen Streitwert gewährt, aber exklusive der kleinen Zahlposition, die da weiterhin noch streitig war, weil das LG weiter dem OLG folgte und der Auffassung war, dass ein Fehlverhalten des Seiteninhabers nicht schlüssig zu erkennen sei.
Der Seiteninhaber (seinerzeit durchaus positiv beeindruckt von der Vita des neuen Vorsitzenden Dr. Weishaupt) war nun frohen Mutes, dass diese offensichtliche Fehlbefassung durch den 4. Senat bei I-4 U 17/19 in 2020 in neuer Vorsitzendenbesetzung umgehend bereinigt werden würde. Denn was Treuwidrigkeit ist und wie damit umzugehen ist, ist aus sich selbst heraus schon so logisch und hat BGH IV ZR 149/03 nun in einer solchen dankenswerten Eindeutigkeit geklärt, dass diese Rechtsprechung seitdem auch ausschließlich Zustimmung erfahren hat.
Zudem bestand die Besonderheit, dass der 4. Senat des OLG Düsseldorf in 2020 insoweit nun sogar eigene ältere Rechtsprechung übersehen hatte, denn vor und nach dem BGH hatte auch das OLG Düsseldorf schon genau so wie dort gewertet, was der Unterzeichner inzwischen ebenso aufgefunden und in Bezug genommen hatte.
Rechtlich unerklärlich und sprachlich in Deutlichkeit nicht mehr zu steigern, stellte der 4. Senat des OLG Düsseldorf unter dem Vorsitz von nun Dr. Weishaupt unter dem Aktenzeichen I-4 W 31/23 mit Beschluss vom 30.09.2024 in einem den PKH-Antrag dazu zurückweisenden Beschluss in Bezug auf die schon erfolgten Zahlungen jedoch fest, dass
„der Versicherungsnehmer – jedenfalls im Rahmen einer sekundären Darlegungslast – das Bestehen der anerkannten Forderung vorzutragen hat“, dann im Beschluss weiter damit begründet, weil „vor einer (unberechtigten) Deckungsablehnung für eine Bindung des Versicherers kein Raum sei„.
Diese vorstehenden Wertungen des 4. Senats, die nun gerade unter Vorhalt auf den offensichtlichen Fehler in 2020 erfolgten, sind nun aus Perspektive einer versicherungsvertragsrechtlichen Betrachtung nur noch selbstdisqualifizierend. Als davon Geschädigter oder solches beratender Anwalt kann man darauf schlechthin mehr etwas erwidern. Das kann man insbesondere nicht, wenn man dazu – wie der Seiteninhaber – zudem auch aus Kommentaren und aus jeglicher anderen Rechtsprechung nachgewiesen hat, dass es dazu eben nur diese eine allein richtige Sicht im Sinne des BGH gibt, sowie diese auch unabhängig davon ist, was der VR „denkt“, „glaubt“ oder „hofft“. Die Haftungsfrage wird bei Treuwidrigkiet des VR nur noch dann relevant, wenn der die Beweislast allein tragende VR sonstige Einreden nachweist, die beim Vorliegen einer Treuwidrigkeit noch durchgreifen.
Die Wertung des 4. Senats bei OLG Düsseldorf I-4 W 31/23 verstößt gegen grundlegendste allgemeine Verzugswertungen und insbesondere alle Denkgrundsätze in der Dogmatik des Versicherungsrechts. Sie kollidiert mit dem eindeutigen Wortlaut und -sinn des BGH bei BGH IV ZR 149/03 und all seinen Folgeentscheidungen dazu im Kontext, dass Treuwidrigkeit für den VN „freie Hand“ bedeutet. Sie bricht auch mit eigener älterer Rechtsprechung des OLG selbst, sowie der Rechtsprechung anderer OLG. Doch im PKH-Beschluss zum Seiteninhaber findet sich dazu nicht eine einzige Zeile der Auseinandersetzung. Das ist umso unerklärlicher und zeigt eine Qualität an juristischem Arbeiten, wie es sie insbesondere an einem OLG nicht geben darf. Der Unterzeichner hatte dazu inzwischen auch weitere OLG Rechtsprechung wie die des KG Berlin in Bezug genommen. Inzwischen sind dazu auch OLG Karlsruhe und OLG Frankfurt in Bezug genommen und zitiert.
Entgegen der Wertungsthese des 4. Senats des OLG Düsseldorf wird die „freie Hand“ des VN also nicht dadurch relativiert, dass der VR meint, dass der VN etwas falsch oder bewusst falsch gemacht hat. Im Gegenteil wird ein solch spekulativer Glauben doch eher ein Regelfall bei Treuwidrigkeit des VR sein. Warum sonst verhält sich ein VR auch nach Hinweis darauf denn sonst bewusst falsch – sogar so fortwährend falsch, dass dies dann gerichtlich geklärt werden muss..?
Wie verfehlt die Sicht des 4. Senats ist, zeigt zudem schon jede Praktikablilitätsprüfung. Wer die Anwälte der VR und die VR kennt, der ahnt doch, wie diese – solche Rechtsprechung als vertretbar unterstellt – automatisch immer dann Fälle in eine Treuwidrigkeit lenken werden, wenn sie sehen, dass der VN eine fehlerhafte Rechtssicht zu seiner Haftungslage hat. Im Wissen, wie leicht man eine Leistungsfreiheit des VR provozieren kann, wird man den VN dazu in freier Hand dann erstmal selbst „machen lassen“.
Hat der VN die Dinge dann auch unter eigenen Leistungen gelöst, könnten sich VR allein schon dadurch leistungsfrei halten, indem sie den VN an den Folgen seines irrig erfolgten Fehlhandelns untergehen lassen, unter dem Hinweis, „dass der VR hier einen kollusiven Betrug zwischen VN und seinem angeblichen Gläubiger annehmen muss“. Das würde deshalb funktionieren, weil laut dem OLG Düsseldorf I-4 W 31/23 im Beschluss zum Seiteninhaber nun schon ein Vorbringen zu angreifbarem Falschverhalten des VN schlüssig dargelegt genügen würde, dass der VN in Abkehr von der „freien Hand“ nach BGH IV ZR 149/03 seine Haftung nun doch wieder nachweisen müsste. Denklogisch geht das aber nicht, wurde die Haftungslage vom VN irrig eingeschätzt.
Der VR wäre so also leistungsfrei, ohne seinerseits noch irgendetwas beweisen zu müssen, sondern ihm würde dazu allein ein „schlüssiger Vorwurf“ genügen.
Eine solche Schlüssigkeit zu deliktischem Verhalten kann aber je nach Konstellation allein schon daraus folgen, dass ein VR einen Ablauf zulässig bestreitet. Die Senatsrechtsprechung wie zum Unterzeichner eröffnet uferlose Missbrauchsmöglichkeiten.
Faktisch würde es bedeuten, dass der VN seine Deckungsansprüche immer dann verlieren würde, wenn der VN die Haftungslage in seiner „freien Hand“ falsch bewertet haben sollte, weil der Haftungsnachweis dann immer scheitern muss, wenn es darüber zur Streitlage kommt.
Nun möchte man angesichts solch offenkundiger Fehlerqualität in einer Beschlussfassung durch den gesamten 4. Senat (keine Einzelrichtersache) meinen, dass er in der Abarbeitung zur PKH-Entscheidung zum Seiteninhaber die zur Akte gereichten Ausführungen nicht oder zu unaufmerksam gelesen hat. Das hätte durchaus passieren können, denn sachbearbeitender Berichterstatter war insoweit wie in 2020 Dr. Ludwig, so dass es schon sein kann, dass auch da irgendwie mit „copy&paste“ gedacht und gearbeitet wurde.
Aber weit gefehlt: Der 4. Senat übernahm die Beschwerdesache zunächst als Senatssache (zuvor Einzelrichter) und verwies im PKH-Beschluss OLG Düsseldorf I-4 W 31/23 nicht nur ausdrücklich auf seine Segelanweisungen in 2020, sondern zitierte dann BGH IV ZR 149/03, dass man den BGH eben so verstehen müsse, wie der 4. Senat ihn nun mit seinem Fehlwerten verbog.
Zudem scheiterte der Unterzeichner auch mit einer Gegenvorstellung, denn natürlich war auch da sofort wiederum klar, dass der Senat lediglich extrem kurzschlüssig gewertet hatte, was doch eigentlich nur aus grober Nachlässigkeit erklärbart war.
Der Seiteninhaber kann nicht beurteilen, welchen Weg die Dinge zu Braun (I-4 U 117/23) genommen haben oder hätten nehmen müssen. Vielleicht gab es auch noch weitere Einwände, die hier nicht bekannt sind. Aber zum Seiteninhaber gibt es niemanden, der ihm in dem zu ihm relevanten Haftungs- und Deckungskonflikt schlüssig Vorwürfe zu deliktischem Handeln unterbreitet, sind diese im Gegenteil schon vor Jahren alle deutlich gescheitert.
Aber mit solcher Arbeitsweise wie der des 4. Senats und speziell der von Dr. Weishaupt und seiner Richter Dr. Hause und Dr. Ludwig vernichten Gerichte Existenzen. Ein VR wie die R+V Allgemeine Versicherung AG schaut wissend zu. Seine Anwälte amüsieren sich prächtig, wie so etwas einem „Spezialsenat“ und dies dann sogar wiederholt und konfrontativ befasst passieren kann. Dass diese in den Verfahren des Unterzeichners inzwischen Millionenhonorare generiert haben, ist im Übrigen nicht streitig, sondern ist zugestandener Vortrag.
Wenn gerichtlich aus Kritik zu alledem und so provozierten Folgeentwicklungen dann vorgeblicher „Wahnsinn“ des dazu sachbefassten Anwalts in eigener Sache unterstellt wird, nur weil dieser dann dazu redundant und dies mit einer ausgereiften Streitgegenstandsentwicklung gegenarbeitet, dann ist zu so einem OLG-Senat jedenfalls vermeintlich alles gesagt, was wissen muss, um diesen hinreichend beurteilen zu können.
Doch leider liegt es nun so, dass solche Abläufe auch richterkollegial und dienstaufsichtsrechtlich mitgetragen werden, ein Vorsitzender Fuchs, Dr. Scholz oder Naumann-Künzel nicht mal in ein „Zucken“ kommen, wenn eine vorgelagerte prüfende fachkundige Stelle postwendend zurückweist und eine andere dazu opponiert, unter dem Hinweis auf „Lehren aus dem Dritten Reich“..
Sollte dazu nicht spätestens Dr. Limbach (Justizminister NRW) umgehend einschreiten, dann wird aus diesem derzeit nur lokalen Justizskandal absehbar noch ein echter Politskandal. Im Ausgangspunkt darf man dabei nämlich nicht vergessen, dass das Schicksal des Unterzeichners letztlich dadurch geformt wurde, dass das Justizministerium NRW eine Besetzungspolitik zu Vorsitzenden zu Richterstellen am OLG hat, die eben nicht sicherstellt, dass dort Sachkompetenz den Vorzug erhält.
D. Zivilprozessuales Scheitern des 4. Senats
(alsbald auch dazu)
E. Schlussbemerkung:
Dass sich hinter alledem auch Konfliktlagen verbergen, die solch fehlerbehaftetes Richterverhalten wie zum Seiteninhaber seit Jahren versucht haben, zu provozieren, soll hier nicht verschwiegen sein. Es wird hoffentlich alsbald auch wieder gerichtlich und dann hoffentlich auch auf der Webseite hier den wirklich maßgeblichen Fokus haben.
Insbesondere in dem Moment, wo sich der 4. Senat korrigieren werden wird, auch Richter persönlich Verantwortung für vorhergehende Fehler übernommen haben, ist es selbstverständlich, dass der Unterzeichner seine obige Darstellung auch dazu anpassen wird. Denn unabhängig davon, welche Wahrnehmung man zu einem Richter wie Dr. Weishaupt u.a. derzeit oder vielleicht auch grundsätzlich haben muss, ist ein Rechtsstaat auf eine funktionierende Justiz angewiesen. Dazu ist ein Grundpfeiler, dass ihr mit Achtung und Respekt begegnet wird, sowie ihr auch Fehler verziehen werden. Aber eine nicht vorhandene Fehlerkultur ist das, was am OLG Düsseldorf im Konflikt unter Beteiligung mit dem Unterzeichner (nicht nur beim 4. Senat) seit Jahren die Eskalation vorangetrieben hat. Dass im Lichte dessen dann auch irgendwann Kritik öffentlich wird, diese auch als unangenehm und sytemstörend wahrgenommen wird, zeigt im Übrigen nicht nur, wie zurückhaltend und gestuft sowie vorhersehbar angekündigt der Seiteninhaber agiert, sondern auch, wie nötig ein Vorgehen wie eben hier ist.
(Stand 26.03.2026)
