(Stand 10.03.2026)
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Die Gesamtstreitlage ist sehr umfangreich und kann und soll deshalb derzeit noch nicht dargestellt werden.
Sie bietet aber schon jetzt Raum für die Hinterlegung eines „offenen Briefes“ des Inhabers vom 01.03.2026 an den Justizminister des Landes NRW (Dr. Limbach).
Inhaltlich geht es dabei um ebenso gravierende wie nicht mehr hinnehmbare zivilprozessuale Abläufe vor dem 4. Senat des OLG Düsseldorf.
Die dortige Dienstaufsicht ist dazu seit Juni 2025 in Kenntnis, jedoch ohne ihrerseits einzuschreiten, so dass dazu nunmehr auch eine Dienstaufsichtsbeschwerde zur Dienstaufsicht des OLG selbst an das Justizministerium des Landes NRW eingereicht wurde.
In deren Nachgang wurde nunmehr auch dieser hier hinterlegte Brief verfasst.
Auslöser zum jetzigen Vorgehen war, wie der dortige Vorsitzende Dr. Weishaupt den Inhaber wohl im April 2025 (undatiert) bei dessen Betreuungsgericht anzeigte, dass man bei diesem zum Unterzeichner ein entsprechendes Verfahren einleiten möge, um dessen Betreuungsbedürftigkeit im Sinne des § 1814 BGB zu prüfen (Vorwurf der fehlenden Geschäftsfähigkeit).
Dies geschah, ohne dass Dr. Weishaupt den Unterzeichner kannte, dazu Hinweise erteilte oder angehört hatte, auch ohne diesen dazu irgendwann zu informieren, sowie auf Privatbriefkopf von Dr. Weishaupt in der „ich-Form“ als Anzeigender. Es war folglich kein gerichtliches Handeln, das da erkennbar wäre.
Das Betreuungsgericht wies diese Anzeige seinerzeit postwendend zurück, was der Unterzeichner aber ebenso nur zufällig im Nachhinein erfuhr.
Schon dieser Ablauf und dann auch weitere nachgehende Abläufe entwickelten sich dabei immer unglaublicher, in einer schwerst ZPO-widrigen Weise.
Als warnendes Signal an Anwälte und auch künftige Parteien dient der an den Justizminister formulierte obig abrufbare Brief. Man muss sich darüber bewusst sein, was einem als Anwalt oder als Partei am OLG Düsseldorf passieren kann, jedenfalls vor dem 4. Senat, wenn man diesen kritisch mit seit Jahrzehnten unstreitiger BGH-Rechtsprechung oder Kardinalpflichten von VR (Versicherungsunternehmen) konfrontiert.
Insoweit mag man auch zur Kenntnis nehmen, dass der zu alledem primär handelnde Senatsvorsitzende Dr. Weishaupt nicht nur dem Spezialsenat für Versicherungsrecht und in dieser Funktion für Haftungs-, Versicherungsrechts- und D&O-Fragen auch dem Commercial Court am OLG Düsseldorf vorsitzt, sondern zudem noch bis 30.06.2017 im 6. Strafsenat des OLG Düsseldorf Mitglied war.
Konkret bedeutet das, dass es also keineswegs als unüberlegter Schnellschuss einzuordnen ist, wenn dieser erst im April 2025 und im Wege des copy&paste auch mit Beweisbeschluss vom 20.01.2026 meinte, den Unterzeichner ausgerechnet auch noch Straftaten bezichtigen zu müssen.
Einer dieser explizit als „Straftat“ bewerteten Handlungen soll dabei sein, dass der Unterzeichner den Senat mit der Androhung von einer Veröffentlichung (wie jetzt hier erfolgt) angeblich nötigt. Sowohl Dr. Weishaupt im April 2025 als auch seinem 4. Senat jetzt im Beweisbeschluss vom 20.01.2026 gab das wortwörtlich Anlass zu der feststellenden Begründung (Hervorhebung nachstehend durch Dr. Weishaupt selbst..):
„Überdies hat er den Senat zu nötigen versucht, seine Sachen bevorzugt zu bearbeiten, und droht damit, an die Öffentlichkeit zu gehen oder Strafanzeige zu erstatten – dies offensichtlich zudem mit einer Falschdarstellung des Verfahrensganges, da der tatsächliche Verfahrensgang in keiner Weise geeignet ist, den Senat zu diskreditieren.“
Es kommt im Kontext von alledem nicht darauf an. Aber nur damit ein nicht eingearbeiteter Leser hier ein Bewusstsein dafür hat, was äußerungsrechtlich hinzunehmen ist, wenn in der Sache (dies zu gravierenden Dingen und ggf. auch nur deshalb hitzig) diskutiert wird, dazu siehe auch aktuell das BVerfG mit Beschluss vom 11.12.2025 – 1 BvR 986/25 und Beschluss vom 16.12.2025 – 1 BvR 581/24.
Zugleich muss man sich nun aber bewusst sein, dass so wie zum Unterzeichner ein Versicherungsrechtssenat und da insbesondere dessen Vorsitzender gehandelt hat, sowie dazu auch schon Vertreterrichter dazu schon entschieden haben (insgesamt 7 OLG-Richter), sowie die Dienstaufsicht des OLG Düsseldorf dazu geprüft hat.
Das nun aber, was der 4. Senat zu angeblicher Geschäftsunfähigkeit und angeblichen Straftaten behauptet, sind zugleich Inhalte, die ein Anwalt als Pflichtmitteilung an seine eigene Berufshaftpflichtversicherung machen muss, um dieser gegenüber keine Obliegenheiten zu verletzen. Solche Obliegenheiten zu verletzen, ist „deckungsschädlich“, kann also bedeuten, dass ggf. deshalb dann kein oder nur noch ein eingeschränkter Versicherungsschutz mehr besteht. Zudem ist eine Konfliktlage mit solchen Unterstellungen auch bei Mandatsaufnahmen und laufende Mandaten aus standesrechtlichen Gründen ggf. mitzuteilen, damit Mandanten planen können, ob sie sich auf eine solche Vertretung einlassen wollen. Aber trotz solcher Ausgangslage hat nun zu alledem gerade der Versicherungsrechtssenat und dies vor allem in Person seines Vorsitzenden hintenrum (denunzierend) gegen den Unterzeichner agiert. Dies blieb seitdem ohne jeden Tadel und wurde teils sogar durch zustimmende Wertungen in Ablehnungsgesuchen begleitet, steht eine Entschuldigung des 4. Senats dazu bis heute aus.
Der Unterzeichner stellt zudem klar, dass er trotz dem, was aus dem offenen Brief hervorgeht, er Dr. Weishaupt oder andere dazu noch nicht angezeigt hat. Sämtliche Prüfungen in Ablehnungssachverhalten und auch der Dienstaufsicht haben dies hier vom Unterzeichner gerügte Handeln stetig als nicht fehlerhaft oder sogar geboten definiert. Das ist umso besorgniserregender, weil versäumte, aber nach Gesetz zwingend erforderliche Verhandlungen (wie hier die dem Seiteninhaber verweigerte Anhörung) entscheidungserhebliche Gehörsverletzungen sind, die der Korrektur bedürfen. Anstelle aller vgl. insoweit hier aus der Rechtsprechung des für Versicherungsrecht zuständigen BGH-Senats (BGH IV ZR 68/22, Urt. v. 20.03.2024, Rn. 83):
c) Die Gehörsverletzung war auch entscheidungserheblich. Unterbleibt – wie hier – eine einfachrechtlich zwingend gebotene mündliche Verhandlung, kann in aller Regel nicht ausgeschlossen werden, dass bei Durchführung der mündlichen Verhandlung eine andere Entscheidung ergangen wäre. Sie kann je nach Prozesslage, Verhalten der Gegenseite und Hinweisen des Gerichts zu weiterem Sachvortrag, Beweisanträgen und Prozesserklärungen führen, ohne dass dies im Einzelnen sicher vorhersehbar wäre (BVerfG NJW 2015, 3779; vgl. MünchKomm-ZPO/Fritsche, 6. Aufl. § 128 Rn. 9).
Ungeachtet all dessen: Nach der derzeitigen richterlich befassten Prüfsicht ist der 4. Senat des OLG Düsseldorf umfassend im Recht.
Konkret bedeutet das, dass seit nunmehr 10 Monaten gerichtlich hingenommen ist, dass erst Dr. Weishaupt und dann inzwischen der 4. Senat ihn ihrer Funktion als gesetzliche Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) zum Seiteninhaber auch in Beweisbeschlusslage verwirklichte Straftaten als solche einerseits sehr konkret behaupten, als zumindest naheliegend, anderseits sich Dr. Weishaupt und der 4. Senat aber verweigern, mitzuteilen, welche Handlungen / Äußerungen konkret diese Wertung denn nun stützen sollen.
Gesetzliche Richter, die dafür zuständig sind, für Recht und Ordnung zu sorgen, verweigern im Fall des Seiteninhabers diesem also seit bald einem Jahr sowohl in seiner Parteistellung als auch in seiner Rolle als Anwalt mitzuteilen, wozu die Richter der Auffassung sind, dass dem Unterzeichner strafrechtliche Konsequenzen drohen. Damit nehmen diese Richter auch hin, dass der Seiteninhaber Dritte damit rechtswidrig schädigt, sich eben dadurch ggf. auch schadensersatz-, unterlassungs- und/oder widerrufpflichtig machen würde, die Unterstellungen als zutreffend unterstellt.
Im Klartext heißt das, dass diese Richter den Unterzeichner gezielt weiter in ihm als solche nicht erkennbare Fehlverhaltensweisen drängen wollen, um darüber eigenes Prozesshandeln zu legitimieren oder gar strafrechtliche Verurteilungen zu provozieren. In Wahrheit ist es schlicht und einfach so, dass die Richter sich insoweit in Bezug auf Strafbarkeit etwas ausgedacht haben, aber im Interesse an Gesichtswahrung dies nicht zugeben wollen, anstelle dessen ihre eigene Fehlsicht instrumentalisieren.
Bis heute wurde nicht mal über die zuständigen Kontrollinstanzen (Richterablehnungen prüfende OLG-Richter und Dienstaufsicht) sichergestellt, dass der Unterzeichner wenigstens konkret weiß, um was es auf dieser Vorwurfsebene zur Strafbarkeit gegen ihn geht. Das passiert, obgleich die Richter Dr. Weishaupt, Dr. Hause und Barking über die Verfahren solche Unterstellungen nun sogar schon offen ausgesprochen an Dritte kommunizieren.
Der Unterzeichner hat die Richter Dr. Weishaupt, Dr. Hause und Barking wegen der ihm unterstellten angeblichen Straftaten inzwischen abgemahnt und nach Nichtreaktion dazu auch gerichtlich ein äußerungsrechtliches Unterlassungsverfahren eingeleitet. Den Richtern ist das entsprechende Verfahren und die Antragsschrift dazu auch bekannt. Ihnen ist dazu auch bekannt, dass der Seiteninhaber im Rahmen seines Unterlassungsverfahrens den Vorwurf dargelegt hat, dass es sich um ein vorsätzliches Fehlhandeln dieser Richter handeln muss (Rechtsbeugung).
Aber selbst trotz dieser Qualität des Vorwurfs fehlt es bisher an inhaltlichem Widerspruch dieser Richter und wurden diese bisher dazu auch gerichtlich noch nicht um Stellungnahme gebeten.
Objektiv ist dieses Fehlen von Einlassungen nur daraus erklärbar, dass die Richter Dr. Weishaupt, Dr. Hause und Barking genau wissen, dass man dem Vorwurf des bewussten Falschhandelns bei einer Falllage wie zum Seiteninhaber schwerlich noch etwas entgegen kann. Im Detail siehe dazu auch schon den obig abrufbaren „offenen Brief“ an Dr. Limbach.
Die 12. ZK des LG Düsseldorf hat den äußerungsrechtlichen Unterlassungsanspruch zunächst zurückgewiesen. Begründet ist das dort damit, dass richterliche Prozessleitung äußerungsrechtlich nicht justiziabel sein soll. Dass nun das aber per se so nicht richtig sein kann, ist selbsterklärend, denn Richter haben das Gesetz zu wahren und sind eben nicht selbst das Gesetz.
Auf der äußerungsrechtlichen Ebene liegt es im Streitfall zudem so, dass die Vortragslage einseitig ist, weil eine zu den Tatsachen widersprechende Einlassung der Richter fehlt. Prozessual (§ 138 III ZPO) ist damit die Tatsachendarstellung des Unterzeichners als Vortragenden zu unterstellen. Um das Handeln der Richter zum Unterzeichner also noch irgendwie als „vertretbar“ werten zu können, bedürfte es mithin entsprechend widerlegender Einlassungen der Richter Dr. Weishaupt, Dr. Hause und Barking.
Die Beschwerde zum äußerungsrechtlichen Vorgehen liegt nunmehr dem OLG Düsseldorf vor (Aktenzeichen OLG Düsseldorf 18 W 14/26). Dieser Senat hat die Spezialzuständigkeit für Ansprüche, die gegen Richter erhoben werden.
Dass sich hinter alledem Konfliktlagen verbergen, die solches Richterverhalten seit Jahren versucht haben, zu provozieren, soll hier nicht verschwiegen sein. Es wird hoffentlich alsbald auch wieder gerichtlich und dann hoffentlich auch auf der Webseite hier den wirklich maßgeblichen Fokus haben.
(Stand 10.03.2026)
