in: Zeitschrift für das gesamte Schuldrecht (ZGS) 2008, S. 147
In diesem Aufsatz befasst sich Rechtsanwalt Faustmann im Anschluss an eine eigene Stellungnahme im Gesetzgebungsprozess (veröffentlicht in ZGS 2007, 454) mit den neuen Musterbelehrungen entsprechend der Dritten Verordnung zur Änderung der BGB-InfoV vom 04.03.2008. Hinsichtlich der vorgenommenen Änderungen geht er…
In diesem Aufsatz befasst sich Rechtsanwalt Faustmann im Anschluss an eine eigene Stellungnahme im Gesetzgebungsprozess (veröffentlicht in ZGS 2007, 454) mit den neuen Musterbelehrungen entsprechend der Dritten Verordnung zur Änderung der BGB-InfoV vom 04.03.2008. Hinsichtlich der vorgenommenen Änderungen geht er insbesondere auf den geänderten Fristbeginn und dort kritisch auf die vom Verordnungsgeber formulierten Ergänzungen für bestimmte Sonderfälle ein.
Rechtsanwalt Faustmann moniert, dass die Ergänzungen zu lang und intransparent seien. Außerdem setzt er sich mit dem Gestaltungshinweis 7 bezüglich des Wertersatzes auseinander. Er gelangt zu dem Schluss, dass das neue Muster gegen § 355 II 1 BGB verstößt und empfiehlt, hinsichtlich des konkreten Fristbeginns verständliche Begriffe zu wählen. Positiv würdigte er die überfällige Korrektur verschiedener Fehler der Vorgängerfassungen. Abschließend gibt unser Kollege Handlungshinweise für die Praxis, wie man die weiter bestehenden (und schon erkannten) Schwächen in den Griff bekommen kann.
Letztlich hatte sich der Verfasser im Zuge seiner anwaltlichen Beratung im Sinne der hier veröffentlichten Ergebnisse entschieden, Unternehmern eine Abweichung vom gesetzlichen Belehrungsmuster zu empfehlen, für die seine Kanzlei aufgrund der besonderen Brisanz der Empfehlung auch eine Haftungsgarantie übernahm. Trotz einiger Versuche, die Belehrung des Verfassers wettbewerbsrechtlich abzumahnen, erging keine einzige rechtskräftige Entscheidung gegen einen der Mandanten von Rechtsanwalt Faustmann, vielmehr obsiegte unsere Auffassung in jedem Rechtsstreit. Zuletzt hat seine Widerrufsbelehrung das OLG Düsseldorf bestätigt. Mit Blick auf die letzte Überarbeitung des gesetzlichen Belehrungsmusters, raten wir inzwischen jedoch wieder zu dessen Übernahme.