in: Verbraucher und Recht (VuR) 2008, S. 156
In seiner Anmerkung zum Urteil des AG Plön vom 16.10.2007, Az. 2 C 650/07, befasst sich Rechtsanwalt Faustmann mit den dort getätigten Klarstellungen zur Unzulässigkeit eines SCHUFA-Eintrags bei bestrittenen Forderungen. Das Amtsgericht hatte sich in dieser Entscheidung mit der Drohung einer entsprechenden Eintragung…
In seiner Anmerkung zum Urteil des AG Plön vom 16.10.2007, Az. 2 C 650/07, befasst sich Rechtsanwalt Faustmann mit den dort getätigten Klarstellungen zur Unzulässigkeit eines SCHUFA-Eintrags bei bestrittenen Forderungen. Das Amtsgericht hatte sich in dieser Entscheidung mit der Drohung einer entsprechenden Eintragung zu befassen.
Das Gericht entschied letztlich, dass eine „SCHUFA“-Meldung nur bei vertragswidrigem Verhalten des Schuldners und nur nach Abwägung der betroffenen Interessen erfolgen darf. Unser Kollege begrüßt in seiner Anmerkung, dass dies in der Regel dazu führt, dass mit ernst zu nehmenden Argumenten bestrittene Zahlungsverpflichtungen nicht gemeldet werden dürfen, den klassischen Abo-Fallen hierdurch das Arbeiten erschwert werde. Mit Blick auf die in den vergangenen Jahren signifikant gestiegene Bedeutung von SCHUFA-Auskünften stellt die Drohung mit einer solchen Eintragung nämlich ein ähnlich starkes Druckmittel dar, wie die mit der Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens. Er schließt mit der Forderung, dass die zunehmende Bedeutung datenschutzrechtlicher Belange auch im Forderungsmanagement berücksichtigt werden müsse.
Wie die Datenschutzskandale der jüngeren Vergangenheit zeigen, erkannte der Verfasser auch hier frühzeitig die deutlich zunehmende rechtliche und tatsächliche Relevanz der datenschutzrechtlichen Vorgaben.