in: MultiMedia und Recht (MMR) 2008, S. 257
In der Anmerkung begrüßt Rechtsanwalt Faustmann den Beschluss des OLG Zweibrücken (Az. 5 W 276/07) zur hiermit entschiedenen Frage der Belehrungspflicht über den Wertersatz im Widerrufsfall. Diese Verpflichtung ergebe sich zusätzlich bereits aus der zwingenden Vorgabe des § 1 Nr. 10 BGB-InfoV.
In der Anmerkung begrüßt Rechtsanwalt Faustmann den Beschluss des OLG Zweibrücken (Az. 5 W 276/07) zur hiermit entschiedenen Frage der Belehrungspflicht über den Wertersatz im Widerrufsfall. Diese Verpflichtung ergebe sich zusätzlich bereits aus der zwingenden Vorgabe des § 1 Nr. 10 BGB-InfoV.
Für die wissenschaftliche Auseinandersetzung weist er vertiefend auch auf die dogmatisch interessante Frage hin, dass die rechtliche Einordnung des Hinweises zur Wertersatzpflicht nicht unumstritten ist. So spreche das OLG Zweibrücken von einer Informationspflicht, die Belehrungsbestandteil sein muss. Nach Ansicht von Rechtsanwalt Faustmann ist jedoch durchaus zu erwägen, dass die Erläuterung zum Wertersatz eine bloße Informationspflicht darstellt, die im Zusammenhang mit der Belehrung erfüllt werden muss, also gegenüber den eigentlichen Belehrungspflichtinhalten abzugrenzen ist.
Rechtsanwalt Faustmann kritisiert zudem die zögerliche Umsetzung korrekter Belehrungen in der (anwaltlichen Beratungs-)Praxis, weil die Entscheidung des OLG Zweibrücken spätestens mit der unmissverständlichen Rechtsprechung des BGH vorhersehbar war. Es sei daher unverständlich, warum so lange gegenteilige Widerrufsbelehrungen vermarktet wurden. Schlecht beratenen Unternehmern drohten Abmahnungen und eigentlich verfristete Widerrufe, sie könnten aber die Regressfrage bei ihren Beratern stellen.