Anmerkung zur Entscheidung des LG Kleve vom 14.12.2012, 5 S 85/12 Bestimmtheit des Klageantrags bei Meinungsäußerung im Internet

in: Multimedia und Recht (MMR) 2013, S. 251

Das LG Kleve entschied im Rahmen einer negativen Feststellungsklage mit der bedeutsamen Rechtsfrage, welche Anforderungen an Unterlassungsansprüche hinsichtlich ihrer hinreichenden Bestimmtheit zu stellen sind…

Das LG Kleve entschied im Rahmen einer negativen Feststellungsklage mit der bedeutsamen Rechtsfrage, welche Anforderungen an Unterlassungsansprüche hinsichtlich ihrer hinreichenden Bestimmtheit zu stellen sind. Parteien und Gerichte haben immer wieder damit zu kämpfen, dass Lebenssachverhalte so unkonkret und schwer zu erfassen sind, dass sie auch rechtlich nur schwer greifbar erscheinen. Werden hierbei Fehler gemacht, birgt dies die Gefahr, dass der dann gestellte Antrag weder das Rechtsschutzziel präzise trifft, noch prozessual erfolgreich durchsetzbar ist.

Das LG Kleve hat in seinem Urteil festgestellt, dass ein Klageantrag mit dem Inhalt „die Klägerin zu verurteilen, es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten, der Beklagte würde seine Geschäfte nicht ordnungsgemäß zum Nachteil seiner Kunden abwickeln“ hinreichend bestimmt ist. Dies folge aus einer Gesamtschau mit den übrigen Anträgen, die auf die Beseitigung von konkret bezeichneten schriftlichen Einträgen im Internet gerichtet waren.

Rechtsanwalt Faustmann zeigt in seiner Besprechung auf, dass hier sogar ein Berufungsgericht die fehlende Bestimmtheit des Unterlassungsantrags übersieht, indem es aus den übrigen Anträgen Rückschlüsse zieht und völlig aus dem Blick verliert, dass der Antrag für sich genommen ein klares Verbot ergeben muss. Zudem übertrug die Kammer das LG hierbei auch noch Wertungen zu Beseitigungsansprüchen in eine andere Antragsart, nämlich die auf Unterlassungsebene, obgleich diese auf eine ganz andere Rechtsfolge gerichtet war.

Beispielhaft an dieser Fehlentscheidung warnt Rechtsanwalt Faustmann vor Rechtsfehlern und den kostspieligen Gefahren auf Mandantenebene, wenn nicht die Möglichkeiten des fliegenden Gerichtsstands genutzt werden. Fehlt es bei den Gerichten am hinreichenden Spezialisierungsgrad, ist dies letztlich zum Schaden aller Beteiligter. Fälle wie hier zeigen, dass der „fliegende Gerichtsstand“ nicht kritisch zu sehen ist, sondern vielmehr Chancen zur Konzentration gibt, die sachlich falsche Ergebnisse vermeidet. Daher wäre es begrüßenswert, wenn sich die Obergerichte/der BGH künftig weiter deutlich zu Gunsten des fliegenden Gerichtsstands positionieren.