Anmerkung zur Entscheidung des LG Wiesbaden vom 21.12.2011, 11 O 65/11: AGB-Einbeziehung und Kontaktaufnahmeformular eines Amazon-Shops

in: MultiMedia und Recht (MMR) 2012, S. 372

Das LG Wiesbaden entschied hier anhand eines scheinbar unbedeutenden „kleinen Falls“ eine Grundsatzfrage, auf die Spezialisten seit langem hinweisen, bis dato aber trotz öffentlicher Diskussion die Rechtspraxis kaum bewegte. Das LG Wiesbaden hat in seinem Urteil festgestellt, dass das Vorhalten eines Links auf die AGB…

Das LG Wiesbaden entschied hier anhand eines scheinbar unbedeutenden „kleinen Falls“ eine Grundsatzfrage, auf die unser Gründer und sicher auch andere Spezialisten seit langem hinweisen, bis dato aber trotz öffentlicher Diskussion die Rechtspraxis kaum bewegte. Das LG Wiesbaden hat in seinem Urteil festgestellt, dass das Vorhalten eines Links auf die AGB eines Händlers bei Amazon nicht den gesetzlichen Vorgaben zur Einbeziehung von AGB genügt. Eine dort enthaltene Kostenregelung hinsichtlich der Rücksendung von Waren nach Ausübung des Widerrufsrechts ist daher nicht wirksam vereinbart. Die Angabe einer Anschrift und E-Mail-Adresse unter dem Link „detaillierte Verkäuferinformationen” erfüllt ebenso nicht die gesetzlichen Anforderungen, weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, durch die eine schnelle und unmittelbare Kommunikation mit dem Unternehmer ermöglicht wird.

Unser Kollege RA Faustmann merkte zu diesem Urteil insbesondere an, dass dieses Urteil keineswegs überraschend kam, sondern schlichtweg logische Folge von Fehlern von Amazon sei. Es zeige sich einmal mehr, dass es auch großen Verkaufsplattformen nicht möglich ist, dass Recht nach ihren Bedürfnissen zu gestalten, sondern dass sie anerkennen müssen, welche Voraussetzungen an die Einbeziehung von AGB und sonstigen Informationspflichten zu knüpfen sind. Er wies weiter darauf hin, dass es nicht sein könne, dass sich eine große Verkaufsplattform wie Amazon bewusst und jahrelang über derart offensichtliche Probleme hinwegsetze. Im Ergebnis seien aber mal wieder die Unternehmer die Leidtragenden, die das Ihnen vorgegebene Problem versuchen müssten, irgendwie zu lösen. Selbstgeschuldete Betreiberdefizite aber nie zu Lasten des Gesetzes gehen, sondern derjenigen, die diese unternehmerisch nutzen.