Anmerkung zur Entscheidung des LG Stuttgart vom 12.5.2011, 19 O 18/11: Unterlassungs- und Feststellungsklage wegen behauptet unwahrer Zeugenaussage zu Abmahnverhalten einer Anwaltskanzlei

in: MultiMedia und Recht (MMR) 2011, S. 668

Diese Entscheidung steht im Zusammenhang mit einer Rechtsmissbrauchsentscheidung des OLG Hamm Az. I-4 U 217/09 Anfang 2010 zu der unser Gründer seinerzeit nachwies, dass eine Händlerin im Ranzen- und Koffersektor rechtsmissbräuchlich abgemahnt hat. Im Nachgang dieser Verhandlung brach…

Diese Entscheidung steht im Zusammenhang mit einer Rechtsmissbrauchsentscheidung des OLG Hamm Az. I-4 U 217/09 Anfang 2010 zu der unser Gründer seinerzeit nachwies, dass eine Händlerin im Ranzen- und Koffersektor rechtsmissbräuchlich abgemahnt hat. Im Nachgang dieser Verhandlung brach das Mandatsverhältnis mit ihren (dann) ehemaligen Anwälten. Es stellte sich heraus, dass weniger die Abmahnerin, sondern vielmehr einer ihrer Mitarbeiter und vor allem der namensgebende Partner ihrer ehemaligen Kanzlei in Eigenregie gehandelt hatten. Nachdem der Mitarbeiter dies nun in Prozessen (u.a. in Schadensersatzprozessen gegen die Kanzlei) offenbarte, versuchte die mit ihm ehemals kollusiv zusammenarbeitende Kanzlei ihm seine Aussagen durch eine Unterlassungs- bzw. Feststellungsklage am Heimatgericht der Kanzlei gerichtlich untersagen zu lassen, um weitere Zeugenaussagen zu verhindern. Diesem Versuch stellte sich das LG Stuttgart ganz im Sinne der herrschenden Meinung entschieden entgegen.

Im vorliegenden Fall bestand die Besonderheit, dass der verklagte Mitarbeiter unserer Kanzlei den Streit verkündete, weil seine Aussagen durch unsere Tätigkeit eine gewisse Öffentlichkeit erreicht hatten oder er uns deshalb als potentielle Regressschuldner ansah. Weil es natürlich nicht sein darf, dass einem Zeugen im Wege eines Unterlassungsverfahrens untersagt wird, seine Wahrnehmungen in Prozessen mitzuteilen, sich ggf. auch Anwälten und Behörden mitzuteilen, traten wir dem Prozess als seine Streithelfer bei, um ihn an dieser Stelle zu unterstützen.

Das bemerkenswerte an dieser Entscheidung ist dabei weniger das Ergebnis des Prozesses, welches mit Blick auf die einschlägige Rechtsprechung absehbar war. Beachtlich ist vielmehr welcher Mittel sich Anwälte zu bedienen versuchen, um sich ihnen unliebsamen Zeugen zu entledigen.