in: MultiMedia und Recht (MMR) 2011, S. 588
Rechtsanwalt Faustmann kommentiert die unter seiner Beteiligung ergangene Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth zur Frage der (Un-)Rechtmäßigkeit der Amazon-AGB, mit der sich Amazon ein unbeschränktes Nutzungsrecht am Namen und der Unternehmenskennzeichnung seiner Händler einräumen lässt. Nach der (seines Erachtens…
Rechtsanwalt Faustmann kommentiert die unter seiner Beteiligung ergangene Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth zur Frage der (Un-)Rechtmäßigkeit der Amazon-AGB, mit der sich Amazon ein unbeschränktes Nutzungsrecht am Namen und der Unternehmenskennzeichnung seiner Händler einräumen lässt. Nach der (seines Erachtens zutreffenden) Würdigung des Gerichts ist es unzulässig, auf Amazon solche Bilder im Wege des sogenannten „Anhängens“ an Artikel zu nutzen, die mit dem Unternehmenskennzeichen oder dem Namen des Urhebers versehen sind, wenn dieser hierzu seine Genehmigung nicht ausdrücklich erteilt hat. Die von Amazon vorgenommene AGB-Regelung, über die die entsprechenden Rechte ohne ausdrückliche Genehmigung weitergereicht werden sollen, ist hiernach rechtswidrig.
In seiner Kommentierung weist Rechtsanwalt Faustmann einerseits darauf hin, dass dies für Händler ein ernst zu nehmendes Risiko sei, weil hier Abmahnungen drohen würden, zudem kritisiert er Amazon dafür, dass Amazon trotz diverser bekannter Defizite seinen Händlern nicht oder nur viel zu langsam die Möglichkeit schaffe, gesetzeskonform zu verkaufen, wie es eBay beispielsweise inzwischen geschafft habe.