Anmerkung zur Entscheidung des OLG Hamm vom 02.03.2010, I-4 U 217/09: Rechtsmissbräuchliches Verhalten bei serienmäßigen Abmahnungen

in: MultiMedia und Recht (MMR) 2010, S. 508

Mit dieser Anmerkung kommentiert Rechtsanwalt Faustmann eine Entscheidung des OLG Hamm. Es hat in einer von uns nach fast 1 ½ jähriger Auseinandersetzung erstrittenen Entscheidung die Abmahnserie einer Massenabmahnerin rechtskräftig als rechtsmissbräuchlich gewertet. Der Fall hebt sich aufgrund unseres sehr…

Mit dieser Anmerkung kommentiert Rechtsanwalt Faustmann eine Entscheidung des OLG Hamm. Es hat in einer von uns nach fast 1 ½ jähriger Auseinandersetzung erstrittenen Entscheidung die Abmahnserie einer Massenabmahnerin rechtskräftig als rechtsmissbräuchlich gewertet. Der Fall hebt sich aufgrund unseres sehr umfangreichen Tatsachenvortrags deutlich von anderen Fällen ab, in denen der Nachweis des Rechtsmissbrauchs oft nur an unzureichender Recherche scheiterte.

Im Ergebnis gelang uns der Nachweis, dass auch auf den ersten Blick größer wirkende Abmahner nicht meinen sollen, im rechtsfreien Raum agieren zu können. Unser detaillierter Vortrag ermöglichte es dem Wettbewerbssenat des OLG Hamm, zahlreiche Missbrauchsindizien herauszuarbeiten. Das OLG stellte insbesondere darauf ab, dass der Geschäftsumsatz durch den Abmahnumsatz übertroffen wurde, nahm aber auch auf zahlreiche Details der Einzelfälle Bezug, die insbesondere aus der Sphäre der die rechtsmissbräuchliche Abmahnerin beratenden Kanzlei Weiß&Partner resultierte.

In seiner Anmerkung begrüßt Rechtsanwalt Faustmann das Urteil und weist darauf hin, dass zuvor auch andere Gerichte Fragwürdigkeiten festgestellt hätten, dies aber nicht zum Anlass genommen hätten, rechtsmissbräuchliches Verhalten auszuurteilen. Im Ergebnis fordert er sorgfältigere Prüfungen seitens der Gerichte, um unverhältnismäßige Abmahnserien von kleinen eBay-Wettbewerbern, wie sie vor noch nicht allzu langer Zeit zum Tagesgeschäft gehörten, mehr zu hinterfragen.

Mit Blick auf die jüngsten Entscheidungen sei aber der Nachweis erbracht, dass derartiger Missbrauch bei konsequentem Nachgehen inzwischen zum Scheitern verurteilt sei, jedenfalls wenn die Rechtsprechung ihrer aktuellen Tendenz treu bleibe – wovon inzwischen auszugehen ist.