Anmerkung zur Entscheidung des OLG Hamm vom 12.11.2009, Az. I-4 U 93/09: Rechtsmissbräuchliche Abmahnung

in: Computer und Recht (CR) 2010, S. 193

Erneut kommentiert Rechtsanwalt Faustmann eine von ihm auf Abgemahntenseite unterstützte Rechtsmissbrauchsentscheidung zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen bei eBay. Er führt in seiner Anmerkung aus, dass zu einer umfangreichen Abmahntätigkeit weitere Umstände hinzutreten müssen, um die Missbräuchlichkeit der Geltendmachung…

Erneut kommentiert Rechtsanwalt Faustmann eine von ihm auf Abgemahntenseite unterstützte Rechtsmissbrauchsentscheidung zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen bei eBay. Er führt in seiner Anmerkung aus, dass zu einer umfangreichen Abmahntätigkeit weitere Umstände hinzutreten müssen, um die Missbräuchlichkeit der Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs i.S.d. § 8 IV UWG zu begründen.

Ein solcher Missbrauch der Klagebefugnis ist insbesondere im Bereich des Internethandels dann anzunehmen, wenn die Abmahntätigkeit auf einem Gebiet entfaltet wird, in dem der Abmahnende nur in einem relativ geringen Umfang tätig ist oder wenn die Abmahntätigkeit so umfangreich ist, dass sie in keinem vernünftigen Verhältnis mehr zu der gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden steht. Ob dies der Fall ist, ist unter Berücksichtigung der Begleitumstände, insbesondere der Verletzungshandlung, des Wettbewerbsverhältnisses und der sonstigen Umstände im Rahmen des Freibeweises zu würdigen.