Anmerkung zur Entscheidung des OLG Stuttgart vom 10.12.2009, 2 U 51/09: Abmahnkostenerstattung bei teilberechtigter Abmahnung

in: MultiMedia und Recht (MMR) 2010, S. 284

Rechtsanwalt Faustmann kommentiert in seiner Anmerkung das Urteil des OLG Stuttgart vom 10.12.2009, 2 U 51/09. Der Senat vertrat in dieser Entscheidung die Auffassung, dass sich der Kostenerstattungsanspruch für eine teilberechtigte Abmahnung nach dem Streitwert des berechtigten Teils richtet und somit keine Quotelung…

Rechtsanwalt Faustmann kommentiert in seiner Anmerkung das Urteil des OLG Stuttgart vom 10.12.2009, 2 U 51/09. Der Senat vertrat in dieser Entscheidung die Auffassung, dass sich der Kostenerstattungsanspruch für eine teilberechtigte Abmahnung nach dem Streitwert des berechtigten Teils richtet und somit keine Quotelung i.S.d. § 92 ZPO erfolgt.

Unser Kollege unterstützt die entgegenstehende Ansicht u.a. des OLG Hamm, wonach die Abmahnkosten nach dem jeweiligen Durchdringen zu quoteln sind. Dies sei letztlich sachgerechter, um das zu oft vorkommende unsorgfältige abmahnen nicht zu begünstigen, ohne dass es hierfür einen sachlichen Grund gibt. Solche Abmahnfehler passieren nämlich insbesondere dann, wenn Unternehmer Serienabmahnungen veranlassen oder wenn versucht wird, die Zahl der Verstöße zu maximieren. Deshalb sei es vorzugswürdig, den abmahnenden Unternehmer anteilig an seinen Fehlern zu beteiligen, insbesondere weil der Abgemahnte in aller Regel unabhängig von der Berechtigung der Abmahnung ohnehin schon die Kosten seiner Verteidigung tragen muss.

Zwischenzeitlich hat der BGH (Urteil vom 10.12.2009 Az. I ZR 149/07) im Sinne der von Rechtsanwalt Faustmann unterstützten Auffassung entschieden.

Abschließend ging unser Kollege darauf ein, dass das OLG Stuttgart darüber hinaus zwei streitige Rechtsfragen entschieden hat. Zum einen hat es die landgerichtlich vorherrschende Auffassung bestätigt, dass jede Abweichung vom gesetzlichen Belehrungsmuster, bei dem ein Informationswert für den Verbraucher verloren geht, wettbewerbswidrig ist. Zum anderen, dass die sog. „40-Euro-Klausel“ zu den Rücksendekosten eine gesonderte vertragliche Vereinbarung voraussetzt. Dies war bis dahin in der Literatur durchaus umstritten. Zu beiden Rechtsfragen hatte Rechtsanwalt Faustmann schon jeweils im Sinne der OLG Entscheidung veröffentlicht, die inzwischen ganz herrschende Meinung ist.