in: Zeitschrift für Vertragsgestaltung, Schuld- und Haftungsrecht (ZGS) 2009, S. 502
Rechtsanwalt Faustmann befasst sich ausgehend vom Urteil des Europäischen Gerichtshof vom 03.09.2009 Az. EuGH, C-489/07, erneut mit der Frage einer gesetzeskonformen Gestaltung der Widerrufsbelehrung. Seiner Auffassung nach steht der Wertersatzanspruch in § 357 Abs. 1, 3 BGB iVm §§ 346ff BGB in Widerspruch zu Art. 6…
Rechtsanwalt Faustmann befasst sich ausgehend vom Urteil des Europäischen Gerichtshof vom 03.09.2009 Az. EuGH, C-489/07, erneut mit der Frage einer gesetzeskonformen Gestaltung der Widerrufsbelehrung. Seiner Auffassung nach steht der Wertersatzanspruch in § 357 Abs. 1, 3 BGB iVm §§ 346ff BGB in Widerspruch zu Art. 6 Abs. 1, 2 der Fernabsatzrichtlinie 2002/65/EG.
Er weist darauf hin, dass nach den Ausführungen des EuGH ein Wertersatz nur in besonderen Ausnahmefällen zu bejahen ist. Sodann beschäftigt sich unser Kollege mit den Folgen der EuGH-Entscheidung für die Rechtspraxis und geht der Frage nach, ob eine Überarbeitung der amtlichen Belehrungsmuster erfolgen muss. Ferner diskutiert er die Auswirkung der Fernabsatzrichtlinie im Wege der mittelbaren Drittwirkung. Schließlich kommt er zu dem Ergebnis, dass in der Praxis nur noch Widerrufsbelehrungen zulässig seien, die den Wertersatz bei üblicher gebrauchsbedingter Verschlechterung ausschließen. Dazu bietet der er konkrete Formulierungsvorschläge für die Belehrungsmuster an.