in: Wettbewerb in Recht und Praxis (WRP) 2011, S. 1241
Rechtsanwalt Jörg Faustmann und Dr. Martin Ramsperger setzen sich mit der stets aktuellen Frage auseinander, wie Sonderverkäufe und hierbei insbesondere Räumungsverkäufe beworben werden dürfen. Mit der letzten UWG-Novelle hat sich hier ein erheblicher Gestaltungsspielraum für den Handel ergeben, den dieser nur zu gerne…
Rechtsanwalt Jörg Faustmann und Dr. Martin Ramsperger setzen sich mit der stets aktuellen Frage auseinander, wie Sonderverkäufe und hierbei insbesondere Räumungsverkäufe beworben werden dürfen. Mit der letzten UWG-Novelle hat sich hier ein erheblicher Gestaltungsspielraum für den Handel ergeben, den dieser nur zu gerne nutzt. Rechtsanwalt Faustmann und sein Kollege zeigen jedoch auf, dass auch hierbei weiter Rahmenbedingungen gelten, die der Werbung nicht unerhebliche Grenzen setzen.
Nach einer kurzen Einführung wird zunächst die alte Gesetzeslage mit der Neufassung des UWG verglichen. Sodann wird die Frage aufgeworfen, inwieweit es zulässig sein kann, einen Räumungsverkauf zeitlich unbegrenzt zu bewerben, wie es in der Praxis (zu) oft erfolgt. Anhand der vorliegenden Rechtsprechung werden sodann Fallgruppen gebildet, die im Anschluss jeweils analysiert werden. Im Ergebnis kommen die Verfasser zu dem Schluss, dass weder der gesetzgeberische Wille noch die aktuelle BGH-Rechtsprechung (insbesondere die Entscheidung „Räumungsfinale“, BGH Urteil v. 11.09.2008) darauf schließen lassen, dass Räumungsverkäufe länger als einen Monat zulässig sind.