in: Neue Juristische Wochenschrift (NJW-aktuell) Heft 32/2008, Seite XVI
In diesem Beitrag setzt sich Rechtsanwalt Faustmann kritisch mit einem zuvor von Masuch veröffentlichten Artikel (NJW 2008, 1700) zum gesetzlichen Muster für Widerrufsbelehrungen auseinander. Er widerspricht dem Kollegen Masuch, dass der Verbraucher auch durch die Neufassung der Musterbelehrung ausreichend klar…
In diesem Beitrag setzt sich Rechtsanwalt Faustmann kritisch mit einem zuvor von Masuch veröffentlichten Artikel (NJW 2008, 1700) zum gesetzlichen Muster für Widerrufsbelehrungen auseinander. Er widerspricht dem Kollegen Masuch, dass der Verbraucher auch durch die Neufassung der Musterbelehrung ausreichend klar und verständlich über seine Rechte belehrt wird, schließlich verstünden sie nicht einmal die große Mehrzahl der Juristen.
Er führt dies darauf zurück, dass kaum ein Spezialist, geschweige denn Laien in der Lage sind, den neuen Gestaltungshinweis 3 des gesetzlichen Musters zu verstehen. Hierbei geht es ihm insbesondere um die Unverständlichkeit der sogenannten „Paragrafenkette“. Er stellt fest, dass auch mit der neuen Verordnung noch keine Klarheit geschaffen wurde. Eine abschließende Regelung sei wegen der europarechtlichen Bezüge daher möglicherweise dem EuGH vorbehalten. Zusammenfassend weist unser Kollege darauf hin, dass die Rechtsverbindlichkeit des neuen Musters nicht vorschnell angenommen werden sollte. Da die Überarbeitung der Musterbelehrung wieder als Verordnung erfolgte, sei weiterhin allein maßgeblich, ob dem Deutlichkeitsgebot des § 355 BGB entsprochen wurde. Aufgrund der bezeichneten Unverständlichkeit habe der Referentenentwurf des BMJ zur gesetzlichen Neuordnung der Belehrungsvorschriften noch Überarbeitungsbedarf. Tatsächlich kam es dann auch noch zu Überarbeitungen.