Anmerkung zur Entscheidung des LG Braunschweigs vom 06.11.2007, Az. 21 O 1899/07: Beginn der Widerrufsfrist am Tag des fristauslösenden Ereignisses

in: MultiMedia und Recht (MMR) 2008, S. 60

Mit dieser Anmerkung pflichten Rechtsanwalt Jörg Faustmann und der Kollege Philipp Lehmann dem Urteil des LG Braunschweig vom 06.11.2007 (Az: 21 O 1899/07) bei. Das Landgericht hatte sich mit der Frage des Fristbeginns für die Ausübung des Widerrufsrechts des Verbrauchers im Fernabsatz zu befassen.

Es hat insoweit festgestellt, dass die Frist am Tage des fristauslösenden Ereignisses beginne. Laut der Verfasser sei die vorliegende Entscheidung insbesondere aus diesem Grunde bedeutsam, weil es in Rechtsprechung und Literatur hierzu eine vorherrschende Gegenströmung gebe, die aber inhaltlich zu kurz greife. Der Kläger habe sich auf diese herrschende Meinung gestützt, nach der es in der Bezeichnung zum Beginn der Widerrufsfrist in der Widerrufsbelehrung heißen müsse, dass die Widerrufsfrist erst am Tag nach dem maßgeblichen Ereignis beginnt. Nach Ansicht von Faustmann und Lehmann ist die entgegengesetzte Entscheidung der Kammer aus zwei Gründen überzeugend. Einerseits finde eine Widerrufsbelehrung, nach der der Beginn der Widerrufsfrist auf den Tag nach dem Erhalt von Ware und Belehrung fallen soll keine Stütze im Gesetz. Insoweit benenne § 187 I BGB ausdrücklich den Tag des Ereignisses als Fristbeginn. Zum anderen sei es aus Gründen des Verbraucherschutzes erforderlich, den Tag des maßgeblichen Ereignisses mitzuteilen. Der Verbraucher werde eine Belehrung „ab Erhalt in zwei Wochen“ richtigerweise so verstehen, dass die Frist am selben Wochentag ende. Im Ergebnis griff das Gericht eine von Rechtsanwalt Faustmann schon seit längerem vertretene Ansicht auf.

Die Verfasser fordern darüber hinaus eine zügige Grundsatzklärung der oft sehr theoretischen und wenig praxisnahen Gerichtsentscheidungen, die sich mehr damit auseinandersetzen müssten, was der Adressat der Belehrung aus dieser ableite.